Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 05.12.1978 – 5 StR 736/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 _StR 756/78

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Karl-Heinz GC EEE aus LEB- HE,

geboren am WB. 19:0 in Era,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Betruges u.a.

02%

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5.Dezember 1978 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 7.August 1978 mit den Feststellungen gemäß § 349 Abs.4 StPO aufgehoben.

Die Sache wird an das Schöffengericht Osnabrück zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Die angefochtene Entscheidung war aus sachlichrechtlichen Gründen, wegen eines Denkverstoßes, aufzuheben.

Das Landgericht sieht die Verteidigung des Angeklagten "in vollem Umfange" als "widerlegt" an und stützt sich dabei auf die Zeugenaussagen der geschädigten Eheleute EB; deren "Angaben" seien durch andere Umstände "bestätigt worden" (UA S.10), vor allem dadurch, daß der "Finanzierungsauftrag vom 12.11.1975" nicht von den Eheleuten E@® unterzeichnet worden sei, Indes genügen dem Urteil zum Beweise hierfür die Darlegungen des Sachverständigen nur deshalb, weil das Gutachten "durch die glaubwürdige Aussage der Eheleute E@® erhärtet wird" (UA S.12 unten). Die Strafkamnmer setzt also voraus, was sie beweisen will.

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Wie sich hier von selbst versteht, kann das Urteil auf diesem deutlichen Kreisschluß beruhen.

“Herrmann Schmidt Fleischmann

Horstkotte Ulsamer