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BGH Urteil vom 05.12.1978 – 1 StR 539/78

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_ StR 539/78 URTEIL 5,12 7 |

in der Strafsache

gegen

den Schriftenmaler Helmut T EEE aus Bad BEE, geboren am @. EB 1947 in ROM,

wegen versuchten Mordes

RT

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt > aus ES

als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 15. Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Schwur-

gericht zuständige Strafkammer des Land- ‚ gerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Er rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Sachrüge hat Erfolg.

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen Hans Fi, der mit seiner Ehefrau zusammenlebte, mit einem aufgeklappten Springmesser in den Rücken gestochen. Das Schwurgericht nimmt an, er habe dies mit bedingtem Tötungsvorsatz und heimtückisch getan. RP starb nicht an der Stichverletzung.

Die Strafkammer geht davon aus, daß der Mordversuch beendet gewesen sei, so daß der Angeklagte Strafbefreiung nur durch tätige Reue erlangen konnte. Diese Auffassung ist bisher nicht rechtlich einwandfrei begründet.

Für die Frage, ob der Versuch eines Tötungsverbrechens unbeendet oder beendet ist, kommt es auf die Vorstellungen des Täters an und zwar, je nachdem, ob er von vornherein den Taterfolg durch eine oder mehrere bestimmte Handlungen verwirklichen wollte oder ob er sich nicht von vornherein eine bestimmte Handlung vorgenommen hatte, auf seine Vorstellungen bei Tatbeginn oder bei Beendigung der Tathandlung (BGHSt 22, 330, 331 f). Dabei ist es belanglos, ob er mit direktem oder mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat (BGH aa0).

Die Urteilsgründe lassen nicht eindeutig erkennen, ob die Strafkammer von diesen Grundsätzen ausgegangen ist. Eine ausdrückliche Feststellung über die Vorstellungen des Angeklagten vor und nach dem Messerstich hat der Tatrichter nicht getroffen. Die Ausführungen im Urteil erwecken vielmehr den Eindruck, die Strafkammer sei der Auffassung gewesen, daß es für die Annahme eines beendeten Versuchs eines Tötungsverbrechens genüge, wenn der Täter alles getan hat, was den Tod (objektiv) hätte herbeiführen können. |

Die Verurteilung wegen versuchten Mordes ist daher schon aus diesem Grunde aufzuheben. Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.

Für den neuen Tatrichter ist noch zu bemerken: In Anbetracht der besonderen Umstände des Falles bedarf die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes einer eingehenderen Begründung als bisher. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte seine Ehefrau zurückgewinnen. Er versetzte seinem Gegner mit den Worten "Du nimmst mir meine Malu weg, Dich bring ich um" zunächst einen Stoß gegen die Brust und stach dann einmal. mit dem Messer zu. Den zeitweise bewußtlos am Boden liegenden RED bedrohte er sodann mit einem zum Schlag erhobenen Porzellangefäß und den Worten "Dich bring ich un; hier kommst Du nicht mehr lebend heraus", sah jedoch von weiteren Tätlich-

keiten ab. Er ließ sich im Gegenteil von RE dazu über-

reden, mit seiner Frau zu telefonieren.

Mayr Mösl Zipfel Kuhn

Woesner

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