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BGH Urteil vom 28.11.1978 – 5 StR 679/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Prüfer Horst L mb aus Beim, geboren am MD NEED 1935 in Schi,

wegen Totschlags

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28.November 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte Dr.Ulsamer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der’ Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin EEEEEEED aus EEE als Verteidigerin,

Justizangestellte EEE» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 4.Juli 1978 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch verursachten Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Es hat festgestellt, daß der Angeklagte seine Ehefrau auf einem Feldweg getötet habe, jedoch die Schuld des Angeklagten verneint, weil sein Hemmungsvermögen durch eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung infolge eines hochgradigen Affekts aufgehoben gewesen sei.

Die gegen dieses Urteil mit der Sachrüge gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

U

Sie greift die Ausführungen des Schwurgerichts, mit denen in diesem "Ausnahmefall" Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat festgestellt wird, nicht an. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ergibt, daß der Tatrichter von den strengen Anforderungen ausgegangen ist, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14.12.1976 - 1 StR 568/76 -(mitgeteilt bei Holtz in MDR 1977,458) aufgestellt hat.

Hieran hat sich das Schwurgericht - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - auch gehalten, soweit es ein Verschulden des Angeklagten am Zustandekommen des Affekts verneint. Zu den äußeren Tatumständen stellt es im wesentlichen fest:

Der Angeklagte hatte zahlreiche Seitensprünge seiner Ehefrau, die er liebte, jahrelang "bis zur Selbstverleugnung hingenommen". Nach einem neuerlichen schweren Fehltritt seiner Ehefrau versuchte er, sich das Leben zu nehmen. Kaum aus der Krankenanstalt entlassen, bemtlihte er sich, seine Frau wenigstens zu einer probeweisen Rückkehr zu ihm und den Kindern zu bewegen. Sie gab nach, zumal ihr Liebhaber das Interesse an ihr verloren hatte. Auf der Heimfahrt verfiel sie in Gegenwart einer Zeugin, die den Wagen steuerte, in hysterische Ausbrüche, schwärmte von ihrem Liebhaber. Vergeblich mahnte die Zeugin ab. Der Angeklagte ließ anhalten, stieg mit seiner Frau aus, faßte ihre Hand und

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ging mit ihr auf eine Anhöhe zu. Er hoffte, daß sich dadurch

die "Atmosphäre entkrampfen würde". Seine Frau begann jedoch, "beharrlich und hysterisch zu schimpfen," vor allem auf den Angeklagten und die Kinder, die sie hasse. Daraufhin brachte sie der Angeklagte um. Als er wieder zu sich kam und erkannte, was er angerichtet hatte, versuchte er ernstlich und nachhaltig, sich zu töten.

Bei diesen erwiesenen Umständen schließt das Schwurgericht nach sorgfältiger Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen sowie nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dessen Gutachten aus, "daß der Angeklagte mit einer wie auch immer gearteten Explosivreaktion rechnen mußte". Es sieht den "entscheidenden Tatimpuls" in den groben Beschimpfungen durch die Ehefrau auf dem Feldweg, die "unmittelbar" die Tat auslösten.

Die Staatsanwaltschaft meint, das Urteil lasse offen, ob "der Angeklagte seine aufkeimende und sich steigernde Erregung nicht wenigstens kurz vor dem Anhalten des Fahrzeugs erkannt hatte und woraussehen konnte und mußte, daß es unter vier Augen zu einem noch schlimmeren hysterischen Ausbruch kommen würde, der seine Erregung weiter steigern und zu der geschehenen Überreaktion führen mußte". Für solche Besorgnis bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt. Auch ihr Zusammenhang gibt nichts für die Annahme her, der Angeklagte habe sich in Erregung gesteigert oder anderweit hemmungslos depressiver Verstimmung hingegeben. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte noch im Wagen ruhig verhalten. Er stieg gemeinsam mit seiner Frau aus, weil er hoffte, die "Atmosphäre" werde sich im Freien "entkrampfen". Diese Feststellungen sind in einwandfreier Weise getroffen und für das Revisionsgericht bindend. Nach Auffassung des Schwurgerichts hatte der Angeklagte somit das getan, was aus seiner Sicht eine Dämpfung erhoffen und nicht eine Zuspitzung befürchten ließ. Daß die Hoffnung des Angeklagten auf einer Fehleinschätzung beruhte,

nr 5; -5-

reicht hier nicht aus, um einen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft vertreten.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Ulsamer