Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 16.11.1978 – 4 StR 554/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 554/78 URTEIL
„uf
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Ilona Käthe L EEE aus DIENEN, dort geboren am EEEEEEEEE> 1953;
wegen Zuhälterei u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. November 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr.Knoblich Dr.Ruß Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwältin EB als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. Juni 1978, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
77a
Gründe§
Die Angeklagte ist wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und Förderung der Prostitution zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt worden.
Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts; sie hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer die Grundsätze der Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 StPO) verkannt habe.
a) Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung u.a. Beweis durch Zeugenvernehmung dafür angeboten, daß die Geschädigte Jutta Leib "während der fraglichen Zeit auf den Autostrich gegangen ist und in verschiedenen Hotels gewohnt hat", daß sie außerdem "ständig über größere Geldbeträge verfügt und diese für sich verbraucht hat" und im übrigen "in der fraglichen Zeit häufig in der Diskothek Casablanca mit dem Geld geradezu um sich geschmissen hat", Die Strafkammer hat diesen Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, die behaupteten Tatsachen könnten so behandelt werden, als seien sie wahr.
b) Die Strafkammer hat sodann festgestellt, daß die Zeugin LeiiiB Mitte Februar 1977 in die Wohnung der Angeklagten gezogen sei und dort in der Folgezeit gewohnt habe, ferner, daß die Angeklagte und ihr Ehemann dem Mädchen den jeweiligen Verdienst von 300 bis 350 DM täglich
abgenommen und ihm lediglich samstags und sonntags je
50o DM für den persönlichen Bedarf überlassen hätten.
: Gelegentlich habe die Zeugin auch größere Beträge für sich selbst verbraucht, ohne daß die Angeklagte und ihr Ehemann dies gemerkt hätten; auch sei es vorgekommen, daß die Zeugin im Hotel übernachtet oder sich in Diskotheken aufgehalten habe (UA 6).
c) Die Revision rügt mit Recht, daß sich diese Feststellungen nicht mit dem decken, was die Strafkammer als wahr zu unterstellen zugesagt hatte. In dem Beweisamtrag ist zwar als Zeitraum nur angegeben "während der fraglichen Zeit", Beweisamträge sind jedoch auszulegen, wobei nicht der Wortlaut, sondern der Sinn entscheidend ist; das gilt auch bei Wahrunterstellung (BGH NJW 1959, 396). Danach ist davon auszugehen, daß mit "fraglicher Zeit" der in der Anklage vom 24, Februar 1978 unter Nr. 2a bezeichnete Zeitraum von Anfang oder Mitte Februar 1977 bis zum 19. September 1977 gemeint war und daß die Verteidigung - entsprechend der Einlassung der Angeklagten - durch die angebotenen Zeugen beweisen wollte, daß die Geschädigte Leib während dieser gesamten Zeit nicht in der Wohnung der Angeklagten, sondern in Hotels gewohnt hat und daß sie während dieser Zeit ständig über größere Geldmengen verfügte. Wenn in den Urteilsgründen demgegenüber festgestellt wird, die Zeugin habe "gelegentlich" größere Beträge für sich verbraucht und es sei "auch" vorgekommen, daß die Zeugin im Hotel übernachtet habe, so deckt sich das allenfalls mit einem geringen Teil der zugesagten Wahrunterstellung, keinesfalls aber mit deren vollem Sinn. Der Beweisamtrag ist damit zu einem wesentlichen Teil nicht durch die Wahrunterstellung erledigt worden. Darin liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO (vgl. auch BGH NJW 1968, 1293).
7A
2. Auf diesem Verfahrensverstoß kann die Verurteilung auch beruhen, da es für die Fragen der Überwachung der Prostitutionsausübung und der Ausbeutung der Zeugin Lehmann erheblich ist, ob sie im Hotel oder bei der Angeklagten gewohnt hat und ob sie ständig über größere Geldbeträge verfügte,
Auf die übrigen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde - die im übrigen unbegründet wären - kommt es danach nicht
mehr an.
Salger Hürxthal Knoblich Ruß Goydke