Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 07.11.1978 – 5 StR 654/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
die kaufmännische Angestellte Ursula N geborene Stamm aus Dem, geboren am ii EB 1942 in Ca,
- Sachbezeichnung: Franz-Josef WB u.a. -
wegen fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7.November 1978 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten Ursula Ne gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 3.März 1978 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die von Rechtsanwalt SchB eingelegte und von seinem Unterbevollmächtigten Rechtsanwalt JB begründete Revision ist unzulässig. Der Mitangeklagte Franz Josef Ns ist in diesem Verfahren wegen des Verdachts der gleichen Straftat verfolgt worden. Rechtsanwalt Schp hat ihn vom 12.Januar bis 23.März 1977 verteidigt. Dann hat er die Verteidigung der Beschwerdeführerin übernommen. Das verstößt gegen § 146 StPO, der eine Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger auch dann verbietet, wenn dieser nacheinander für mehrere Beschuldigte tätig wird (BGHSt 27,148; 27,154).
Rechtsanwalt Scheems ist deshalb als Verteidiger zurückzuweisen. Einlegung und Begründung der Revision sind
unwirksam. Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen (BGHSt -26, 367).
Die Beschwerdeführerin kann innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Innerhalb dieser Frist ist die Revisionseinlegung nachzuholen. Das kann nur beim Landgericht Verden schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
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Einer erneuten Zustellung des Urteils bedarf es nicht, weil dieses am 11.August 1978 der Beschwerdeführerin selbst wirksam zugestellt worden ist.
Die Frist für die Anbringung der Revisionsamträge und ihrer Begründung beginnt erst mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung anordnenden Beschlusses.
Herrmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Ulsamer 1