Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 26.10.1978 – 4 StR 493/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
h StR 493/78 URTEIL WÄR
in der Strafsache
gegen
den Schrotthändler Heinrich K aD aus POiEB-EB, dort geboren am EEE 1945,
wegen gefährlicher Körperverletzung U.2.
Z2
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr.Spiegel Dr.Ruß Dr.Engelhardt Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwältin GEREED als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 23. Januar 1978, soweit es den Angeklagten Heinrich KB betrifft,
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer vom Amtsgericht Dortmund durch Urteil vom 20. Oktober 1977 verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist begründet.
Nach den Feststellungen der Strafkammer ist der Angeklagte wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten verurteilt worden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) und
hat auch mehr als drei Monate Freiheitsstrafe verbüßt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Gegenstand der früheren Verurteilungen war u.a. (vorsätzliches?) Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzliche Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt. Angesichts dieser Feststellungen hätte die Strafkammer die naheliegende Möglichkeit einer Anwendung des
§ 48 StGB hier erörtern müssen, Daß sie dies unterlassen hat, stellt einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils dar. Da der Zeitpunkt der den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Taten und die Zeiten der Strafverbüßung im Urteil nicht vollständig angegeben sind, kann das Revisionsgericht auch nicht nachprüfen, ob die Erörterung der Rückfallvoraussetzungen nur des-
halb unterblieben ist, weil die Rückfallverjährung nach
§ 48 Abs. 4 StGB eingetreten ist.
Salger Spiegel Ruß Engelhardt Goydke