Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 25.10.1978 – 2 StR 357/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 357/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Heinz H aus PD

EEE, geboren an ED 1924 in WED ,

in anderer Sache in Untersuchungshaft,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Oktober 1978 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten zu tragen, die durch diesen Antrag entstanden sind.

Gründe§

Der angefochtene Beschluß vom 5. Mai 1978 war dem vom Angeklagten gewählten Verteidiger, Rechtsanwalt Ge, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, am 11. Mai 1978 zugestellt worden. Diese Zustellung ist wirksam. Die gesetzliche Zustellungsvollmacht eines Wahlverteidigers gilt, solange das Mandat nach Lage der Akten besteht. Bei dessen Auflösung wirkt sie bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung von der Beendigung des Verteidigerverhältnisses bei Gericht. Im vorliegenden Fall lag dieser Zeitpunkt (23. Mai 1978) nach dem der Beschlußzustellung. Da der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nicht innerhalb der somit am 11. Mai 1978 beginnenden und am

18. Mai 1978 endenden Wochenfrist des § 346 Abs. 2 StPO bei Gericht eingegangen ist, muß er als unzulässig ver-

worfen werden.

Schumacher willms Meyer

Maier Räfle