Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 04.10.1978 – 2 StR 99/78

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 _StR_99/78 URTEIL

in der Strafsache

den berufslosen Hans-Georg H mEEEp aus CB,

dort. geboren am «ER 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

- 2 - 1}

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB :.: veiiD

als Verteidiger,

Justizangestellte un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 14. Juli 1977 wird verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "fortgesetzten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und sichergestelltes Rauschmittel eingezogen.

Die vom Angeklagten eingelegte Revision, mit der er allgemein Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

Zutreffend hat das Landgericht die Tätigkeit des Angeklagten als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet. Der Besitz sowie die Einfuhr und das Veräußern erweisen sich hier als unselbständige, in dem umfassenden Begriff des Handeltreibens aufgehende Teilakte des Gesamtgeschehens (BCHSt 25, 290 ff). Das gilt auch für den Erwerb, da der Angeklagte nicht wegen Beschaffung von Haschisch zum Eigenbedarf verurteilt worden ist. - Auch der Anklagevorwurf erstreckte sich nicht darauf. - Die Annahme einer vollendeten Tat in dem letzten Einzelfall (5. Juni 1976) entspricht der Rechtslage.

Aus Gründen der Klarstellung hat der Senat den Schuldspruch neu gefaßt.

Rechtsfehlerfrei ist von der Strafkammer ein besonders schwerer Fall i.S. des § 11 Abs. 4 Nrn. 4, 5 und 6 a BetMG bejaht worden. Der Anwendung der Nr. 5 dieser Vorschrift stand nicht entgegen, daß im Schuldspruch die Besitzalternative gegenüber der umfassenderen Begehungsweise des Handeltreibens zurückgetreten ist (BGH aa0).

-L-

Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind zwar knapp, im Hinblick auf die Besonderheit des Falles aber ausreichend. Das Landgericht hat bei der gebotenen Ganzheitsbetrachtung nicht nur die Tatumstände, sondern auch die Täterpersönlichkeit gewürdigt. Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, daß bei der Bemessung der Strafe Gesichtspunkte, denen im vorliegenden Fall Bedeutung zukommt, unberücksichtigt geblieben sind.

Auch sonst hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schumacher Kirchhof Müller

Meyer Maier