Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 04.10.1978 – 2 StR 373/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 373/78 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt Haci Bayran U B aus Hau , geboren am I) 1933 in MgggpTürkei, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
- 2. bg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt aD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED zus ONE
als Verteidiger,
Justizangestellte «ED
als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Hanau/
Main vom 23. Januar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in acht Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift. Da der Beschwerdeführer das Heroin in allen acht Fällen mit CGewinn verkauft hat, hat er nach den bisherigen Feststellungen den Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG in der Form des Handeltreibens verwirklicht, in dem die Abgabe aufgeht (BGHSt 25, 290). Seine Verurteilung wegen acht selbständiger Vergehen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln würde jedoch voraussetzen, daß er sich das Heroin durch acht verschiedene Erwerbshandlungen verschafft hat. Hierzu enthalten die Urteilsgründe nichts. Sie schließen deshalb die Möglichkeit nicht aus, daß der Angeklagte das Rauschgift in einem einzigen Akt oder durch weniger als acht Handlungen erworben hat. Dann läge nur ein Vergehen oder eine der Anzahl der Erwerbshandlungen entsprechende Zahl von Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz vor. Zur Klärung dieser Frage mußte die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen werden.
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Diese wird sich, um die unverändert zugelassene Anklage zu erschöpfen, auch mit den dem Angeklagten dort zur Last gelegten Verkäufen an Binali cc zu befassen haben.
Schumacher Kirchhof Müller
Meyer RiBGH Bernhard Maier ist im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben,
Schumacher