Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 26.09.1978 – 2 StR 804/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7 039
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 804/78 URTEIL 6.6?
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Elfriede DB ‚ set. Nep, aus H- geboren an EEE 926 in Ol,
wegen Untreue
Der vom
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2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung 6. Juni 1979, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier beisitzende Richter, Bundesanwalt ED in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE pei der Verkündung Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE =: nn)
Verteidiger der Angeklagten in der Verhandlung,
Justizangestellte >
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 26. September 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
IF
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Untreue zu zehn Monaten Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer Revision, die sie auf die Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts stützt, wendet sich die Angeklagte
gegen ihre Verurteilung. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Feststellungen übernahm die Angeklagte im Mai 1976 die Betreuung der ihr bekannten Familie N CE außer in persönlichen auch "in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten". In der Folgezeit veranlaßte sie, daß Frau OENB von den Sparkonten ihres Vaters N insgesamt mehr als 30 000 DM abhob, von denen unter Mitwirkung der Angeklagten größere Teilbeträge für die Familie verwendet wurden.
Die Strafkammer hält die Angeklagte der Untreue (§ 266 StGB) schuldig, weil sie von den abgehobenen 30 000 DM mindestens 10 000 DM "an sich" gebracht und dadurch der Fanilie OB Schaden zugefügt habe. Diese Auffassung findet in den Feststellungen keine hinreichende Grundlage.
So begnügt sich die Kammer zur Begründung der Verurteilung mit der formelhaften Wendung, "es stehe außer jedem Zweifel", daß die Angeklagte einen Teil der von Frau
OD abgehobenen Beträge an sich gebracht habe. Sie teilt jedoch nicht mit, wie im einzelnen dies geschehen ist, ob etwa Frau OMEEEEEEEED abgehobenes Geld der Angeklagten jeweils sofort oder später ausgehändigt hat oder welchen sonstigen Zugang die Angeklagte hierzu hatte. Insbesondere aber gibt das Urteil auch nicht die notwendige Auskunft darüber, wann und in welcher Weise die Angeklagte über einzelne Beträge zum Nachteil der betreuten Familie für sich verfügt hat. Nur hinsichtlich eines Teilbetrags von 3 000 DM ist auf S. 5 UA festgestellt, daß er der Angeklagten übergeben worden ist. Auch damit sollten jedoch, erkennbar für die Familie OD, Möbel angeschafft werden. Ob dies dann geschehen ist, bleibt wiederum offen.
Wie hieraus deutlich wird, stellt das Urteil keine Tatsachen fest, die den Schuldspruch wegen Untreue rechtfertigen könnten. Der Umstand allein, daß die Angeklagte es war, die die Geldabhebungen veranlaßte, kann solche Feststellungen ebensowendig ersetzen wie das Fehlen von Verwendungsnachweisen für nicht mehr vorhandene Beträge. In diesem Zusammenhang kann im übrigen nicht unberücksichtigt bleiben, daß, wovon die Strafkammer offenbar als zutreffend ausgegangen ist (UA S. 9 unten), "die Familie OENB verschwenderisch mit dem Geld umging und 'enorme Beträge! ausgab", also auch selbst für die nicht belegte Ausgabe der Restbeträge verantwortlich sein kann.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die ver-
mißten Feststellungen noch nachgeholt werden können. Er hat deshalb nicht abschließend entschieden, sondern die Sache unter Aufhebung des Urteils zu neuer Verhandlung
und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Wwillms Hürxthal Müller Meyer Maier
ZA