Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 12.09.1978 – 1 StR 372/78

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 372/78 BESCHLUSS hr

. in der Strafsache gegen

den Kaufmann Peter Erich I WB aus Temmip, geboren am 9. Em 1924 in Dem,

wegen Betruges

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 1978 gemäß

§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom

8. März 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung läßt im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, daß die Strafkammer den Angeklagten für schuldig hält, bei seinen Einkäufen eine künftige Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt zu haben, die angesichts der festgestellten Geschäftslage nicht nur zweifelhaft war (vgl. BGH GA 1965, 208), sondern insgesamt fehlte (UA S. 6/7, 17, 18), sa daß die Geschäftspartner des Angeklagten für ihre Vorleistung nur eine unsichere Forderung erlangten.

Jedoch hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht hinreichend erkennen, ob vom Tatrichter berücksichtigt worden ist, daß der Angeklagte nach den Feststellungen über das Verhältnis von Gesamtumsatz und Zahlungsrückständen (UA S. 6, 14, 21) trotz seiner Überschuldung den wesentlichen Teil seiner Wareneinkäufe ordnungsgemäß abgewickelt hat. Dieser Umstand 1äßt das Handeln des Angeklagten in einem milderen Licht erscheinen, als dies möglicherweise von der Strafkammer gesehen worden ist. Denn die zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen rechtfertigen - entgegen dem Wortlaut der Begründung -

insoweit nur die Annahme eines bedingten Schädigungsvorsatzes.

Das Urteil unterliegt daher im Strafausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung, während die weitergehende Revision zu verwerfen ist.

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