Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 08.09.1978 – 2 StR 192/78

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 192/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Zeitschriftenwerber Lothar Arnold FD zu: Fuzi

GEB, zevoren am u 1951 in KEE zur Zeit in

Strafhaft in dieser Sache,

wegen räuberischer Erpressung

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. September 1978 beschlossen:

Die Gegenvorstellungen des Verurteilten gegen den Beschluß des Senats vom 26. April 1978 werden zurückgewiesen,

Gründe§

Das Rechtsmittelgericht wird zur Entgegennahme der Rücknahmeerklärung erst zuständig, wenn ihm die Akten übersandt worden sind und es mit der Sache befaßt ist (RGSt 17; 368, 370; BGH in JZ 1951, 791; BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1977 - 3 StR 341/77 -). Da in der vorliegenden Sache die Akten dem Senat von der Bundesanwaltschaft am 21, April 1978 vorgelegt wurden, war für die Entgegennahme der Rücknahmeerklärung vom 29. März/3. April 1978 noch das Landgericht zuständig, so daß die Rücknahmeerklärung am 3. April 1978 wirksam wurde. Der Fall, daß die Rücknahmeerklärung und ihr Widerruf gleichzeitig bei dem für die Entgegennahme zuständigen Gericht eingehen, ist deshalb hier nicht gegeben.

Schumacher Kirchhof Müller

Baumgarten Maier