Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 30.08.1978 – 2 StR 259/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

E26;

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. den Diplom-Physiker Alfred Otto Sp aus

DEE , sort geboren am REED :>:;,

2. den Kaufmann Georg WB aus TB, zevoren om EEE 19.5 in OD.

wegen Untreue u.a.

53

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Miller Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt «ED in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht Dr. GEB ::i ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt aD aus Dam

als Verteidiger des Angeklagten Sm.

Rechtsanwalt Dr. ie :us Hggum

als Verteidiger des Angeklagten 2

Justizhauptsekretär «> als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten S wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 5. Dezember 1977 im Schuldspruch gegen ihn dahin geändert, daß er nicht des Bankrotts in zwei Fällen, sondern der Untreue in zwei weiteren Fällen schuldig ist.

@. Auf die Revision des Angeklagten WB wird das Urteil im Schuldspruch gegen ihn dahin geändert, daß er nicht der gemeinschaftlichen

Untreue und der Beihilfe zum Bankrott, sondern der Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen schuldig ist.

3. Auf die Revisionen beider Angeklagten werden die gesamten Strafaussprüche mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Frankfurt/Main zurückverwiesen.

4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten Sam wegen gemeinschaftlicher Untreue, Bankrotts in zwei Fällen und Gläubigerbegünstigimg unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten WED wegen gemeinschaftlicher Untreue und Beihilfe zum Bankrott zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensriügen

Die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

11. Die Sachrligen

1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten Se» im Falle 1 der Urteilsgründe (" Umleitungsaktion") wegen Untreue zum Nachteil der DeBEED Bank. Die Tat war mit dem Versenden der Umleitungsschreiben vollendet. Auch den Umfang der Aktion hat die Strafkammer genügend bestimmt. Es muß sich um Forderungen von mehr als 150.000,-- DM gehandelt haben; denn in dieser Höhe gingen nach Rücknahme der Aktion Kundenzahlungen bei der DW Bank ein. Da diese voll befriedigt worden ist, hat sie keinen bleibenden Schaden erlitten.

Gegen die Verurteilung des Angeklagten WB in diesem Fall als Mittäter erheben sich jedoch durchgreifende Bedenken. Zwar ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang, daß er die Globalzession gekannt hat (Bl. 6, 10,

24 UA). Zur Tatzeit war er aber nicht mehr Gesellschafter der Firma und auch nicht mehr Geschäftsführer. Es bestehen ferner keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß er sonst die Möglichkeit selbständiger Verfügung über das der Firma anvertraute Treugut (die sicherungshalber abgetretenen Außenstände) hatte. Unter diesen Umständen konnte er nicht selbst tauglicher Täter der Untreue sein (BGHSt 13, 330, 332). Die Feststellungen rechtfertigen deshalb nur die Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue. Da der Angeklagte auch nach Hinweis gemäß § 265 StPO sich nicht anders hätte verteidigen können, hat der Senat den Schuldspruch selbst geändert. Das hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.

2. Im Falle 2 der Urteilsgründe ("Liquidierung") hat die Strafkammer fehlerfrei festgestellt, daß der

Angeklagte Se durch den Veräußerungsvertrag, der auf den 22. Januar 1976 zurückdatiert war, die Firma vorsätzlich geschädigt und der Angeklagte W als

Vertragspartner ihm hierbei Hilfe geleistet hat. Der Kaufpreis von 200.000,-- DM entsprach zwar etwa dem

Wert der veräußerten Gegenstände. Das ist in Übereinstimmung mit den Angaben der Angeklagten festgestellt worden (Bl. 29 UA). Der Schaden bestand jedoch darin, daß die Gegenleistung keinen alsbald greifbaren Ausgleich darstellte; denn es waren Ratenzahlungen vereinbart und es durfte außerdem nach der rechtlich nicht angreifbaren Feststellung der Strafkammer Vorbehaltseigentum von rund 40.000,-- DM auf die ersten Raten verrechnet werden. Ersichtlich legt die Strafkammer dagegen den nach ihrer Ansicht unter Abzug der globalen Bankzession ebenfalls abgetretenen Restaußenständen, die nicht näher aufgeklärt werden und nur geringfügig sein konnten

kein erhebliches Gewicht bei. Es liegt jedoch nicht Bankrott, sondern Untreue vor.

Der Angeklagte SP war als Geschäftsführer der GmbH auch Geschäftsführer der später errichteten GmbH & Co KG, bei welcher die GmbH der persönlich allein haftende Gesellschafter war. Die Errichtung einer solchen Kommanditgesellschaft konnte die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten sw als Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft jedoch nicht ändern (vgl. BGHSt 19, 174).

Der Tatbestand des Bankrotts setzt voraus, daß das vertretungsberechtigte Organ der Gesellschaft in deren Interesse zum Nachteil der Gläubiger handelt (ständ. Rspr. z.B. BGHSt 6, 314, 316). Hier hat der Angeklagte SB aber auch das Vermögen der Gesellschaft selbst geschädigt. In solchen Fällen kommen

nur die allgemeinen Strafvorschriften in Betracht. Der Angeklagte SB nat sich deshalb der Untreue zum Nachteil der Gesellschaft schuldig gemacht. Entsprechendes gilt für die Beihilfehandlung des Angeklagten WB. Der “enat hat die Schuldsprüche aus demselben Grund wie oben selbst geändert.

Die Strafaussprüche hierzu halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach Ansicht der Strafkammer "mußte sich der erhebliche Wert der beiseitegeschafften Vermögenswerte auswirken". Wie sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt, hat die Strafkammer hierbei an den vollen Wert der veräußerten Gegenstände gedacht. Das ist Jedoch nicht angängig; denn der Angeklagte Wg sollte immerhin eine - wenn auch wirtschaftlich nicht gleichwertige - Gegenleistung erbringen. Dafür, daß die Angeklagten dies nur vortäuschten, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die gegen den Angeklagten ve anhängige Anfechtungsklage macht erklärlich, daß er vorläufig noch keine Zahlungen leistet. Da in diesem Fall die höchsten Einzelstrafen verhängt worden sind, hat der Senat - wie beim Angeklagten vo» - den gesamten Strafausspruch gegen den Angeklagten SP aufgehoten.

3. Im Falle 3 hat die Strafkammer Gläubigerbegünstigung ohne Rechtsirrtum angenommen, wenn auch der Unrechtsgehalt nicht groß ist.

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4, Tm Falle 4 gilt das zum Schuldspruch im Falle 2 Gesagte. Die frühere Veräußerung der belden Kraftfahrzeuge an Frau Sg hatte keine Bedeutung,

da sie als Scheingeschäft nichtig war.

Schumacher willms Kirchhof

Müller Baumgarten