Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 15.08.1978 – 1 StR 354/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 354/78 | URTEIL
15.8,38
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Ismet GEB aus Le, geboren am 4. GE 19.5 ir Co (TED) ,
wegen versuchter Vergewaltigung
0I3
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 2 i als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 21. März 1978 mit den Feststellungen auf-
gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an das Landgericht Würzburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
I. Mit einer Verfahrensrüge wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, daß das Landgericht den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers auf Einholung eines psychologischen Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Schülerin Gerda Kb abgelelint hat. Die Schülerin war im Zeitpunkt ihrer Ver-
nehmung als Zeugin bereits 16 Jahre alt, altersgemäß entwickelt und gereift (UA S. 18); auch zur Zeit der Tat, über die sie aussagte, hatte sie das 16. Lebensjahr überschritten. Sie war in geschlechtlichen Dingen nicht unerfahren (UA S. 13); anderseits wies die von ihr gegebene Schilderung des Tatgeschehens, auch soweit es die Emsthaftigkeit ihrer Weigerung betraf, mit dem Angeklagten geschlechtlich zu verkehren, keine auffälligen Besonderheiten auf, die Anlaß zu Zweifeln hätten geben können. Die Urteilsgründe verweisen vielmehr darauf, daß die Aussage des Mädchens in wesentlichen Teilen durch andere Ergebnisse der Beweisaufnahme bestätigt worden ist (UA S. 14 - 17). Unter diesen Umständen stellt es keinen Rechtsfehler dar, wenn die Jugendkammer die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags damit begründet hat, daß sie aus zahlreichen Jugendschutzsachen die nötige Sachkunde besitze, um Aussagen 16-jähriger Zeugen in Sexualstrafsachen selbständig zu beurteilen (UA S. 18/19).
II. Dagegen hält das Urteil der Sachbeschwerde nicht
stand. Zwar ist die Annahme versuchter Vergewaltigung rechtlich bedenkenfrei. Nicht ausreichend begründet ist aber die Auffassung des Tatrichters, daß es an einem strafbefreienden Rücktritt vom Versuch fehle, weil die Nichtvollendung der Tat nicht auf freiwilliger Aufgabe der weiteren Tatausführung beruht habe, sondern durch die von Gerda KB erzwungene Flucht bedingt gewesen sei.
Nach den Feststellungen war es der Schülerin zunächst gelungen, sich von dem Angeklagten zu befreien, aus dem PKW zu flüchten und fortzulaufen (UA S. 8). In diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte aber seinen Versuch, zum Geschlechtsverkehr zu kommen, ersichtlich noch nicht aufgegeben; er fuhr vielmehr dem Mädchen nach, holte es ein und bewog es, wieder in den PKW einzusteigen (UA S. 9). Erst als er nun wieder Anstalten machte, zudringlich zu werden, verließ Gerda KW, jetzt unter Mitnahme ihres Hundes und ihrer Handtasche, endgültig den Wagen durch die offenstehende Beifahrertür, worauf der Angeklagte wegfuhr (UA S. 9). Nach alledem lag es nahe anzunehmen, daß es sich bei dem Vorgehen des Angeklagten um ein einheitliches Geschehen handelte, das mit dem ersten Weglaufen des Mädchens noch nicht beendet war, sondern durch das Nachfahren mit dem Willen fortgesetzt wurde, doch noch, gegebenenfalls mit Gewalt, zu dem erstrebten Geschlechtsverkehr zu kommen. Einer solchen Vorstellung entsprechend hätte der Angeklagte auch, als Gerda KB wieder in seinen Wagen eingestiegen war, ohne weiteres handeln können; er hat aber von erneuter Gewaltanwendung abgesehen und das Mädchen weggehen lassen. Danach ist nicht auszuschließen, daß die Aufgabe des Versuchs nicht
durch die Flucht des Mädchens erzwungen worden ist, sondern darauf beruht, daß der Angeklagte schließlich freiwillig darauf verzichtet hat, den Geschlechtsverkehr mit Gewalt durchzusetzen.
Da die Jugendkamner diese Möglichkeit nicht erörtert hat, unterliegt das Urteil insgesamt der Aufhebung und Zurückverweisung.
Mayr Loesdau Mösl Pikart Woesner