Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 25.07.1978 – 5 StR 385/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 385 /78 25:7. 78
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Stahlbauschlosser Dieter M EEE» aus Be,
dort geboren an. DB 1946,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
-2_
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.Juli 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt unuuu»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ww aus un als Verteidiger,
Justizangestellte u» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin von 3.März 1978 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 3 - VW
Gründe§
Die Revision des Angeklagten, die mit der Sachrü;je nur den Strafausspruch angreift, hat keinen Erfolg.
Die Feststellungen tragen die Annahme des Schwurgerichts, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht erheblich herabgesetzt war. Der Angeklagte hatte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von annähernd 2,0 o/oo, wie das Urteil nach Anhörung eines Sachverständigen festgestellt hat (UA S.8,15). Er hat sich vor und während der Tat "sicher bewegt und keinen betrunkenen Eindruck gemacht", keine besonderen Auffälligkeiten gezeigt und "wirkte nur angetrunken" (UA S.15/16). Bereits vor Betreten der Wohnung nahm er seine Brille ab, "da er damit rechnete, daß es zwischen ihm und Klaus G. zu einer tätlichen Auseinandersetzung kommen werde und er nicht durch eventuelle Glassplitter an den Augen verletzt werden wollte" (UA S.7). Die Folgerung des Schwurgerichts, daß die alkoholische Beeinflussung auch unter Berücksichtigung des aggressiven Spannungszustandes und der "aufgestauten Wut" das Hemmungsvermögen des "trinkgewohnten" Angeklagten nicht erheblich vermindert hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte