Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 25.07.1978 – 1 StR 369/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
a4
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 369/78 BESCHLUSS 251}: |
Y
in der Strafsache
gegen
den Autoschlosser Gerd W CB aus NE , dort geboren am ®. CB 1942,
wegen Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Juli 1978 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Februar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte dem Gärtner DEM in der Toilette der Gaststätte Wu in N 1.800,- DM aus der Tasche gezogen habe, beruht allein auf der Aussage des Geschäftsführers D’AEEEB, der diesen vom Angeklagten bestrittenen Vorgang von der Küchentür aus genau beobachtet haben will. DEM selbst hat zwar als Zeuge bekundet, vom Angeklagten auf der Toilette geschlagen worden zu sein, er hat aber über die Wegnahme als solche keine Angaben machen können. Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer den Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung auf Einnahme eines Augenscheins dafür, daß D' Ama auf Grund der örtlichen Verhältnisse die von ihm als Zeusen geschilderte Beobachtung unmöglich machen konnte, nicht nach §§ 244 Abs. 5 StPO mit der Begründung ablehnen, daß der Zeuge nach ihrer Überzeugung von der Küchentür aus einen ungehinderten Blick auf die - offenstehende - Toilette gehabt habe (UA S. 13). Steht als Beweismittel für eine für die Entscheidung wesentliche Tatsache nur
ein einziger Tatzeuge zur Verfügung, so ist das Gericht nicht berechtigt, einen Antrag auf Augenscheinseinnahme unter Rerufung auf die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen abzulehnen, wenn durch den Augenschein gerade erwiesen werden 301], daß der Vorfall sich wegen der örtlichen Verhältnisse nicht so abgespielt haben kann, wie es der Zeuge bekundet hat (BGHSt 8, 177). 50 lag es hier.
Da nicht auszuschließen ist, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes auf der fehlerhaften Ableh-
nung des Hilfsbeweisamtrags beruht, unterliegt das Urteil der Aufhebung und Zurückverweisung.
Mayr Loesdau Mösl
Pikart Woesner