Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 21.06.1978 – 2 StR 71/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AU
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR_71/78 URTEIL 4.6.7
in der Strafsache
gegen
den Portier Hans-Jürgen G EEE zu: To, geboren am EB 1940 in im,
wegen fahrlässigen Vollrausches
oT
AIE
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1978 an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten
Dr. Meyer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung,
Richter am Amtsgericht Dr. WB vei ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 24. August 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
AP
Gründe§
Der Angeklagte war wegen zweier fahrlässiger Vergehen nach § 330 a StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden, weil er im Zustand nicht auszuschließender, alkoholbedingter Schuldunfähigkeit zwei Bars, in denen er beschäftigt war, angezündet hatte. Auf seine Revision hat der Senat die Verurteilung im Fall "Swing-Bar" sowie den gesamten Strafausspruch aufgehoben, den Schuldspruch im übrigen aber bestätigt. Das Landgericht hat nunmehr im Fall "Pigalle-Bar" eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, ansonsten den Angeklagten freigesprochen. Es ist der Auffassung, der Angeklagte sei im Fall "Swing-Bar" möglicherweise schon bei Beginn seines täglichen Alkoholkonsums schuldunfähig gewesen. An einer entsprechenden Feststellung in dem anderen Fall hat es sich wegen der Rechtskraft des Schuldspruchs gehindert gesehen.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg; das angefochtene Urteil leidet an einem nicht behebbaren Widerspruch.
Zur Begründung des Teilfreispruchs führt die Strafkammer aus, der Angeklagte habe infolge langjährigen Alkoholmißbrauchs die Fähigkeit verloren, über sein eigenes Verhalten zu "reflektieren". Seine geistigen Kräfte hätten die Funktion der Überwachung und Steuerung seines Verhaltens eingebüßt und lediglich noch der Organisation der Suchtbefriedigung gedient. Es sei daher nicht auszu-
schließen, daß er allgemein schuldunfähig gewesen sei
(UA Bl. 6, 7). Hiermit ist die weitere Annahme des Tatrichters unvereinbar, "conditio sine qua non" für die
im Zeitpunkt der Brandstiftung in der Swing-Bar nicht auszuschließende Schuldunfähigkeit des Angeklagten seien die Wirkungen des am Tattage eingenommenen Alkohols gewesen; diese stellten gegenüber der hirnorganischen Beeinträchtigung und der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten sogar den weitaus wesentlichsten Faktor dar (UA Bl. 6, 9). Der Angeklagte wäre damit nicht generell, sondern nur infolge eines akuten Rausches - nöglicherweise - schuldunfähig gewesen und hätte sich nach § 330 a StGB zu verantworten. Der Widerspruch läßt sich aus den Urteilsgründen nicht auflösen. Das begründet einen zur Aufhebung des Freispruchs zwingenden Sachmangel. Da er die Strafbemessung im Fall "Pigalle-Bar" offensichtlich beeinflußt hat (vgl. Bl. 10 UA), unterliegt das angefochtene Urteil insgesamt der Aufhebung.
In der erneuten Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, die Angaben des Angeklagten über seine Trinkgewohnheiten nachzuprüfen. Möglicher- ‘weise können schon frühere Einlassungen, erhobene körperliche Befunde und Feststellungen zum Auftreten von
Pd
Entzugserscheinungen nach der Verhaftung wichtige Fingerzeige für die Beurteilung der inneren Verfassung des Angeklagten geben. Ferner wird auf BGHSt ah, 274 ££f und BGH NJW 1976, 2220 hingewiesen.
Schumacher Wwillms Kirchhof Baumgarten Meyer