Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 20.06.1978 – 1 StR 123/78

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

"IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Händler Günter. 3 uuumuiiiuiiine geboren an EB in Kamm,

wegen fahrlässiger Tötung

aus Ken,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, | i die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel, Dr. Gribbohn als beisitzende Richter, Bundesanwalt um als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ii, Frankfurt, als Verteidiger, Justizangestellter WR als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil. des Landgerichts Karlsruhe vom 17. November 1977 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Rechtsmittels,

Von Rechts wegen

IR

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, begangen in Tateinheit mit vorsätzlichen unerlaubtem Erwerb und Führen einer Schußwaffe, zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen getragen.

41. Das Schwurgericht stellt zum Tatgeschehen u.a. fest: Der Angeklagte erwarb ohne Erlaubnis von einem unbekannten Zigeuner eine Pistole. Schon beim Erwerb nahm er sich vor, sie fortan mit sich zu führen. Nachdem er die. Waffe durch zwei Schüsse erprobt hatte, zeigte er sie Freunden, die auf einer Wiese lagerten. Er ließ sie nach Entfermen des Magazins ungesichert reihum gehen, damit alle - sie betrachten konnten. Der Angeklagte hielt sie für ungeladen, doch befand sich im Lauf infolge Selbstladung nach den voraufgegangenen Schüssen eine scharfe Patrone. Auch dem später hinzugekommenen Peter Ei übergab der Angeklagte die geladene ‚und ungesicherte Waffe. Dieser sah sie an und reichte sie dem Angeklagten zurück. Dabei war der

Lauf auf Eieiiiiey gerichtet. Der Angeklagte faßte die Pistole

am Griff und zog, als Eichhorn sie eben losgelassen hatte, aus Unachtsamkeit am Abzug. Ein Schuß.1löste sich, der Eis En aus einem Meter Entfernung in den Oberbauch traf. Der Getroffene erlag seiner Verletzung trotz ärztlicher Hilfe nach einigen Tagen. u

|

u.

Nach dem Hinweis des Michael Eile, daß die Waffe sich von selbst lade, und nach eigener Beobachtung hätte der Angeklagte erkennen können, daß sich noch eine Patrone

..im Lauf befand. Obwohl er sah, daß der Lauf auf Peter Ei gerichtet war, achtete er nicht darauf, eine Berührung des Abzugs zu vermeiden,

2. Ohne erkennbaren Rechtsirrtum erbiickt das Schwurgericht in diesem Sachverhalt den Tatbestand der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB).

Das Verhalten des Angeklagten war für den Tod Peter Fi@E ursächlich. Daß der Angeklagte und nicht der Getötete selbst den Abzug betätigte, ist rechtlich einwandfrei festgestellt (UA 5. 5). Die gegenteilige Behauptung der Revision richtet sich gegen die das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils und ist damit unbeachtlich,. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt insoweit nicht vor. Zwingend brauchen | Schlüsse des Tatrichters nicht zu sein; es genügt, wenn sie möglich sind. Das ist hier der Fall. |

Der Vorwurf der Fahrlässigkeit ergibt sich aus den Gründen, mit denen das Schwurgericht das Fehlverhalten des Angeklagten kennzeichnet.

3. Auch gegen die Annahme eines tateinheitlich verwirklichten Vergehens nach §§ 28, 35, 53 Abs. 3 Nr. 1a und b WaffG bestehen keine rechtlichen Bedenken,

II. Die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht ein hohes Maß an Leichtfertigkeit im

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Umgang des Angeklagten mit der nicht gesicherten Waffe erblickt. Die festgestellten Tatsachen sind geeignet,

eine solche Wertung zu rechtfertigen. Daß der Angeklagte trotz Belehrung und Erfahrung weder den Zustand der Waffe beachtete noch sich beim Hantieren mit ihr vorsah, ist rechtlich unbedenklich neben der Feststellung berücksichtigt, er habe die Waffe für ungeladen gehalten, Auch wer vorwerfbar darauf vertraut, daß eine Waffe nicht geladen ist, kann das Maß der Fahrlässigkeit noch dadurch erhöhen, daß er mit der Waffe in leichtfertiger Weise umgeht.

Die Berücksichtigung der Vorstrafen des Angeklagten im Rahmen des Vorsatzdelikts verstößt nicht gegen Rechtsgrundsätze,

Mayr Mösl Woesner Zipfel Gribbohn

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