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BGH Beschluss vom 23.05.1978 – 5 StR 251/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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23, 5.7f

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Wolfgang F EEE aus Dem, dort geboren am @.B 1944, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags und fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß 8 349 Abs.4 StPO nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23.Mai 1978 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 1.Dezember 1977 im Schuldspruch wegen Totschlags und in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Totschlagsverurteilung war bereits deswegen aufzuheben, weil das Landgericht dem Beschwerdeführer mit Unrecht vorwirft, daß er vor dem Angreifer nicht geflohen ist (UA S.11). Die Flucht vor einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff kann dem Angegriffenen nur ausnahmsweise zugemutet werden.

Nach den Feststellungen war eine solche Ausnahmelage hier nicht gegeben: Der Angeklagte hatte sich bereits am 4.Juli 1977 vor dem später getöteten Peter TeMEEB und dessen Begleitern (einer "gefährlichen, brutalen" Schlägergruppe - UA S.8) in der Küche einer Gaststätte versteckt, weil er einen Angriff befürchtete und (allein schon) dem Peter TB an Wuchs und Körperkraft weit unterlegen war; in seinem Versteck hörte der Beschwerdeführer, daß die Angreifer vorhätten, ihn "zusammenzuschlagen, möglicherweise sogar zu töten" ("den Fe

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mache ich alle, wenn ich ihn erwische") - UA S.8. Der Angeklagte hatte hierzu keinen Anlaß gegeben. In der

Zeit vom 5. bis zum 7.Juli 1977 versteckte er sich

(mit Sohn Mark und dessen Halbschwester) vor Peter

TEE auf einem Camping-Platz. Am 12.Juli 1977 mußte

der Angeklagte ein Gespräch mit der Kindesmutter suchen, weil diese - insbesondere seit ihrem Zusammenleben mit Peter Temp - die Kinder grob vernachlässigte. Ausschließlich im Interesse seines Sohnes Mark nahm er bei dem Telefongespräch die Bedingung in Kauf, daß die Kindesmutter

in Begleitung des Peter TB zum Treffpunkt (Badestrand) kommen werde; der Beschwerdeführer verlangte aber ausdrücklich, daß es "keinen Stunk" geben dürfe (UA S.10). Trotzdem wurde er von Peter Tee grundlos angegriffen und "alsbald" von diesem "mit der Faust an die linke Scheitelschläfenseite" geschlagen.

Unter diesen Umständen geht es rechtlich fehl, wenn das Schwurgericht dem Beschwerdeführer ansinnt, er hätte sich auch jetzt dem Angriff entziehen und mit dem Auto fliehen müssen, Das bedarf keiner weiteren Begründung.

Der Rechtsirrtum des Landgerichts kann - wie sich von selbst versteht - die Annahme des Tötungsvorsatzes und die Beurteilung der Notwehrfrage entscheidend beeinflußt haben. Die Verurteilung wegen Totschlags war daher in vollem Umfange aufzuheben, ohne daß es auf die anderen sachlichrechtlichen Urteilsmängel ankam, von denen Schuldspruch und Straffrage betroffen sind.

ch-

Die Höhe der Strafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - den Schuldspruch greift die Revision ausdrücklich nicht an - kann durch die nunmehr aufgehobene Totschlagsverurteilung beeinflußt worden sein. Auch über diese Strafe muß daher nochmals entschieden werden.

Herrmann Schmidt Schuster Fuhrmann Horstkotte