Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 23.05.1978 – 5 StR 169/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

5 StR 169/78 PAICH |,

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

1. den Maurer Horst R EEEEED aus ICE geboren am Rue 1954 in j

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, j

2. den Kraftfahrzeugmechaniker Hubert H EB aus

geboren am MB .NEEEn 1953 in GoiEEED, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.Mai 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ES CEEEEEEES aus SEEEEEED als Verteidiger des Angeklagten RB,

Rechtsanwalt EB aus GEEEED als Verteidiger des Angeklagten He,

Justizangestellte we als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8.November 1977 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Landeskasse.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

1. Der Tatrichter hat die Angeklagten in den Fällen 2, k und 6 der Anklage (Nr.1 der Urteilsgründe, UA S.8-9) zu Recht nur wegen einer gefährlichen Körperverletzung verurteilt. Die Angeklagten haben den Zeugen Ho in seiner Wohnung mehrfach geschlagen. Zwischen den Schlägen, die die Anklage als Fälle 2, 4 und 6 unterscheidet, lagen, wie die Urteilsgründe ergeben, ersichtlich nur kurze Zwischenräume. Der Vorgang stellt sich demnach äußerlich als eine Einheit dar. Die Schläge standen auch in einem engen inneren Zusammenhang: Sie drückten einheitlich die Wut der Angeklagten darüber aus, daß sich die Eheleute Hof nicht mit dem Diebstahl des Geldes abfanden. Das reicht hier aus, um die Schläge als einheitliche Handlung (natürliche Handlungseinheit) zu verstehen.

2. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter die Angeklagten im Fall 10 der Anklage (Nr.2 der Urteilsgründe, UA S.11) wegen Nötigung und nicht wegen räuberischer Erpressung bestraft hat. In den Urteilsgründen heißt es zwar, daß das beschlagnahnmte Geld aufgrund des Schreibens, das der Zeuge HoßB aufsetzen mußte, an He» "herauszugeben gewesen wäre" (UA 5.11); damit war indessen nur der objektive Inhalt des Schreibens gemeint. Zur inneren Tatseite hat sich der Tatrichter, wie die Urteilsgründe (UA S.18) ergeben, nicht davon überzeugen können, daß die Angeklagten bei der Nötigungshandlung eine Bereicherung auf Kosten des Zeugen Hoß anstrebten. Der Tatrichter hielt es nicht für ausgeschlossen, daß die Angeklagten "zunächst" nur die Absicht hatten, HEMB vor der Strafverfolgung zu schützen, den in der Strafanzeige des Zeugen Hopp liegenden Verdachtsgrund zu entkräften

u a

-u-

und die Strafverfolgungsbehörden in die Irre zu führen

(UA S.18). Ersichtlich hielt es der Tatrichter also für möglich, daß die Angeklagten den Entschluß, das sichergestellte Geld von der Polizei herauszuverlangen, erst nach der Nötigung gefaßt haben. Der Inhalt der abgenötigten Erklärung legt eine solche Fallgestaltung zwar nicht nahe, schließt sie aber auch nicht aus. Der Senat ist deswegen an die Feststellungen des Tatrichters gebunden. Diese

sind auch nicht wegen Widerspruchs zum übrigen Urteilsinhalt angreifbar: Die Bemerkung des Landgerichts, die Nötigung sei eine "Vorbereitungshandlung zu einer weiteren Straftat" gewesen (UA S.18), muß nicht notwendig dahin verstanden werden, daß die Angeklagten schon bei der Nötigung auf die Erlangung des Geldes abgezielt haben.

Die von der Revision erwähnte Entscheidung BGHSt 16,1 betraf keinen gleichgelagerten Fall. Dort stand fest, daß der Vermögensvorteil vom Streben des Täters mit umfaßt

war (BGHSt 16,1,6), mochte er dem Täter auch nur als Mittel zu einem anderen Zweck erscheinen. In der vorliegenden Sache hat es der Tatrichter dagegen nicht ausgeschlossen, daß sich die Absicht der Angeklagten bei der Nötigung ausschließlich auf andere Ziele richtete.

3. Die sonstigen Schuldfeststellungen lassen ebensowenig einen Rechtsfehler erkennen wie die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafen.

-5.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil

im Fall 10 der Anklage aufzuheben und die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

Herrmann Schmidt Schuster Fuhrmann Horstkotte