Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 05.04.1978 – 2 StR 763/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 163/77 URTEIL
in der Strafsache gegen
den Betriebswirt Manfred M ED zus TEE, dort geboren am EEE 19:1,
wegen Anstiftung zum Meineid
2. | E22
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Albrecht Mayer Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht Dr. EB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 11. Juli 1977 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der insoweit dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineid zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf das Strafmaß beschränkte, von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechtes. Die Revision des Angeklagten bemängelt das Verfahren und die Sachentscheidung. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.
I. Die Revision des Angeklagten.
a) Die Verfahrensrügen
1. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung die Vernehmung mehrerer Zeugen darüber beantragt, daß der den Angeklagten belastende Mitangeklagte BB auch in anderen Verfahren falsche Anschuldigungen erhoben hat. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, er betreffe die Gaubwürdigkeit des Mitangeklagten, über die sich das Gericht ein eigenes Urteil zu verschaffen habe. Diese Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Der Inhalt des Beschlusses ergibt im Zusammenhang, daß die Strafkammer die Beweisbehauptungen aus Erwägungen tatsächlicher Art für bedeutungslos gehalten hat. Der Beschwerdeführer beanstandet insoweit, daß den behaupteten Tatsachen doch wesentliche Bedeutung beizumessen sei. Damit kann er indessen nicht gehört werden. Ob sogenannte Hilfstatsachen, die zum Beweis der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit eines Mitangeklagten oder Zeugen dienen sollen, geeignet sind, die Beurteilung zu beeinflussen, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der Nachprüfung durch das Revisions-
gericht unterliegt diese Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtspunkt, ob sie anerkannten Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen widerspricht oder ob der Tatrichter im Widerspruch zur Begründung des Ablehnungsbeschlusses die behauptete Tatsache im Urteil doch für beweiserheblich angesehen hat (BGH GA 1964, 77; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1975 - 2 StR 480/73 -; Urteil vom 18. März 1976 - 4 StR 701/75 -). Derartige Fehler liegen nicht vor. Die Strafkammer war sich vielmehr der Tatsache bewußt, daß der Mitangeklagte Becker früher bereits mehrfach falsche Angaben gemacht hat. Dieser Umstand hat jedoch ihre Überzeugung, daß er im anhängigen Verfahren wahr ausgesagt hat, nicht beeinträchtigt (was im Urteil noch näher ausgeführt wird).
Aus demselben Grunde hat die Strafkammer durch die Nichtvernehmung der Zeugen auch nicht die Aufklärungspflicht verletzt.
2. Zu Recht hat sie ferner den Beweisamtrag auf Einholung eines psychiatrischen und eines psychologischen Gutachtens über den Geisteszustand und die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten Becker mit der Begründung abgelehnt, sie verfüge selbst über die erforderliche Sachkunde. Die Frage der Glaubwürdigkeit unterliegt allein der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei Tatsachen behauptet, die Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Mitangeklagten Becker begründen könnten.
b) Die Sachrüge
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
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ben. Insbesondere ist auch die Ablehnung bedingter Strafaussetzung rechtlich nicht zu beanstanden.
II. Die Revision _ der Staatsanwaltschaft.
Die Strafzumessungsgründe sind zwar knapp, aber noch ausreichend. Bei Begründung der Ablehnung bedingter Strafaussetzung wird auch eine kurze zusammenfassende Wertung der Persönlichkeit des Angeklagten vorgenommen, Die - freilich milde - Strafe hält sich noch im Rahmen tatrichterlichen Ermessens. Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung sind deshalb nicht erkennbar.
Schumacher Müller Mayer
Baumgarten Meyer