Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 21.03.1978 – 4 StR 71/78

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

39

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 71/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Kunststoffschlosser Siegfried S u aus EM, dort geboren an EEE 1919,

2. den Stukkateur Heinz-Dieter KOEEEEEEER aus

MEER /Ruhr, geboren an MEET 1951 in Em,

3. den Fernmeldemonteur Klaus M = EEE aus

EEE, dort geboren an EEE 1954,

wegen fortgesetzter Urkundenfälschung u.a.

34

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwer- . deführer am 21. März 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig beschlossen:

1.

Die Revisionen der Angeklagten Sg una Me gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Juli 1977 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten Km wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, unter Verwerfung des weitergehenden

Rechtsmittels

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in drei Fällen und wegen versuchter Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchten Betrug verurteilt ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.

Gründe§

Die von dem Angeklagten SEE vernißte Anhörung eines Schriftsachverständigen zur Frage der Geldabhebung en vom 26. und 28. Dezember 1975 im Falle II 3 der Urteilsgründe drängte sich aus den bereits von der Bundesanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 20. Februar 1978 (S. 2) dargelegten Gründen nicht auf. Das angefochtene Urteil enthält, was diesen Angeklagten und den Angeklagten Mi betrifft, auch keine sachlichrechtlichen Mängel. Soweit in den Urteilsgründen bei der Zumessung der Strafe für den Angeklagten Me von 90 Tagessätzen zu je 20 DM die Rede ist, handelt es sich nach dem dafür maßgeblichen Entscheidungssatz, wie er in der Urteilsausfertigung und der Sitzungsniederschrift enthalten ist (60 Tagessätze zu je 30 DM), ersichtlich um ein Schreibversehen.

Was die Entscheidung gegen den Angeklagten Km angeht, so bedarf der Urteilsspruch der Berichtigung. Dieser Angeklagte ist, wie sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei ergibt, im Falle II 4 nur der versuchten Urkundenfälschung (in Tateinheit mit versuchtem Betrug) schuldig befunden worden. Diese Kennzeichnung ist in der Entscheidungsformel offenbar versehentlich unterblieben. Daß der Angeklagte sich schon bei der Antragstellung einer vollendeten Urkunden fälschung schuldig gemacht hat, ist nicht festgestellt.

Einen Rechtsfehler enthält der Gesamtstrafausspruch gegen KW. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: "Die im Falle 4 der Urteilsgründe behandelte Tat (UA Bl. 23-25) ist am 7. Januar 1975 begangen. Nach den Fest-

stellungen ist der Angeklagte am 10. September 1975 durch das Landgericht Essen - 59 KLs 2/75 - zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden (UA Bl. 8). Die hier abgeurteilte Tat liegt damit zeitlich vor der Vorverurteilung. Insoweit hätte deshalb eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen". Dem tritt

der Senat bei.

Über die Bildung einer Gesamtstrafe und damit auch über die Sicherungsmaßregel (vgl. dazu BCHSt 14h, 381, 382/83; BGH VRS 27, 105, 107; 35, 416, 417) wird daher neu zu befinden sein.

Salger Spiegel Mayer Knoblich Ruß