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BGH Urteil vom 07.03.1978 – 1 StR 760/77

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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OYM

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 760/77 URTEIL m

in der Strafsache

gegen

riminalobermeister Hnning K BE aus

geboren am E. EEE 1941 in Dem, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags u.a.

7x

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (ie

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin 2 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts München II vom 19. August 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Nötigung zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie hat Erfolg.

Die Schwurgerichtskammer hat den im zweiten Handlungsabschnitt abgegebenen Schuß als - unbeendeten - Tötungsversuch angesehen; von diesem Versuch ist der Angeklagte, wie das Landgericht nach den bisherigen Feststellungen rechtsfehlerfrei annimmt, freiwillig zurückgetreten (UA S. 18, 29). Den ersten Schuß dagegen beurteilt der Tatrichter als beendeten (und fehlgeschlagenen)

Versuch (UA S. 28). Diese Annahme kann durch Rechtsfehler beeinflußt sein.

1. Für die Abgrenzung des beendeten vom nicht beendigten Versuch ist die Vorstellung des Täters maßgebend: hatte er sich eine ganz bestimmte Handlung vorgenommen und führt er sie aus, ohne daß der Erfolg eintritt, so ist der Versuch beendet (BGHSt 10, 129, 131; 14, 7%; 22, 330). Von dieser Rechtsauffassung scheint auch das Landgericht auszugehen (UA S. 238). Die Überzeugung, daß der Angeklagte zunächst nur einen Schuß beabsichtigte (und sich erst nach dem Mißerfolg zur Wiederholung des Versuchs entschloß), stützt der Tatrichter jedoch auf Erwägungen, die rechtlich bedenklich sind. Ein Waffenkundiger wie der Angeklagte - so argumentiert die Schwurgerichtskammer - der aus 50 cm Entfernung einen gezielten Schuß auf den Kopf des Opfers abgebe, gehe von dessen

tödlicher Wirkung aus, sofern nicht besondere Anhaltspunkte entgegenstünden; denn eine solche Wirkung sei nach der Lebenserfahrung das Übliche (UA S. 23, 24).

Gegen diese Erwägungen ließe sich einwenden, daß gerade dem Angeklagten als Kriminalbeamten bekannt sein konnte, daß auch Schüsse aus kurzer Entfernung nicht selten fehlgehen, insbesondere dann, wenn - wie hier - der Schuß im Laufe eines Gerangels auf ein sich ständig bewegendes Ziel abgegeben wird. Das Landgericht räumt selbst ein, daß besondere Anhaltspunkte eine abweichnde Beurteilung rechtfertigen können; die hier gegebenen Besonderheiten hat der Tatrichter jedoch bei seiner Beweiswürdigung nicht in Betracht gezogen.

Jedenfalls wäre zu prüfen gewesen, ob der Angeklagte - mochte er auch an die tödliche Wirkung des ersten Schusses glauben - für den Fall eines nicht erwarteten Fehlschlages von vornherein dazu entschlossen war weiterzuschießen. Ein solcher Wille wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Täter annimmt, schon der erste Tötungsversuch werde zum Erfolg führen (BGHSt 22, 176, 177; vgl. auch BGHSt 10, 129, 131). Dann aber müßte das gesamte Geschehen als eine Tat im Rechtssinne (als natürliche Handlungseinheit oder als fortgesetzte Handlung) angesehen werden, und der Rücktritt vom zweiten Teilakt könnte dem Angeklagten insgesamt zugute kommen.

2. Im übrigen steht die Annahme zweier selbständiger Versuchshandlungen in Widerspruch zu der Auffassung des Landgerichts, daß die Nötigung mit dem versuchten

Totschlag in Tateinheit stehe (UA S. 31). Diese beiden als strafbar beurteilten Handlungen standen am Anfang und Ende der Auseinandersetzung. Tateinheit läßt sich

bei dieser Sachlage nur dann begründen, wenn das gesamte Geschehen als natürliche Handlungseinheit betrachtet wird, nicht aber, wenn ein - nach dem ersten Schuß gefaßter - neuer Tatentschluß dazu führt, zwei selbständige Totschlagsversuche anzunehnen, nach deren Ausführung erst die Nötigung begangen wird.

Mayr Loe sdau Pikart Zipfel Kuhn