Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 22.02.1978 – 2 StR 8/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BI
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 8/78 BESCHLUSS all:
in der Strafsache
Malik Abdul Laif Ag in der Bundesrepublik ohne festen Wohnsitz, geboren am EEEEEB 9.7 in TEE Pakistan,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
2. B24
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 1978 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 31. März 1977 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision ist unzulässig, da der Angeklagte auf deren Einlegung wirksam verzichtet hat. Ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat er, nachdem ihm mündlich und durch Aushändigung des in seiner Heimatsprache übersetzten Vordrucks LG 164 die erforderliche Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war und er mit seinem Verteidiger Rücksprache genommen hatte, den Rechtsmittelverzicht erklärt, Diese beurkundete Erklärung ist ihm danach vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Hieran ist er gebunden (vgl. BCHSt 13, 257, 258). Er war sich der Tragweite seiner Erklärung durchaus bewußt. Abgesehen davon, daß er über deutsche Sprachkenntnisse verfügt (vel. S. 4 UA), ist er von seinem Verteidiger auch in Englisch, das er, wie dieser bekundet hat, ausgezeichnet versteht, und
schließlich durch den Dolmetscher in seiner Heimatsprache gefragt worden, ob er auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten und das Urteil annehmen wolle. Das hat er jeweils bejalıt. Sein Vorbringen vom 1. April 1977, der Verteidiger habe ihn zu der Erklärung überredet und gezwungen, wird durch dessen Stellungnahne widerlest.
wWillms Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer