Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 25.01.1978 – 2 StR 380/77

2. Strafsenat

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086

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 380/77 BESCHLUSS AS-A.

in der Strafsache

gegen

den Kriminalkommissar Georg Lothar H EEE aus L ‚ geboren am ED 905 in raw

Westpreußen,

wegen Beihilfe zum Mord

AT

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 1978 beschlossen:

a) Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des Urteils des Schwurgerichts beim Landgericht in Wiesbaden vom 1. März 1973 geändert und neu gefaßt wie folgt:

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist. Der Staatskasse fallen die Verfahrensauslagen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last, soweit er freigesprochen ist, ferner im Fall A I 1, 2 der Anklage.

b) Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.

c) Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt.

Gründe§

Im oben genannten Fall A I 1, 2 ist der Angeklagte nicht für schuldig befunden, jedoch wegen natürlicher Handlungseinheit mit einer verurteilten Tat nicht ausdrücklich freigesprochen worden.

Die Aufteilung der Auslagen darf nicht, wie im Urteil geschehen, nach Bruchteilen erfolgen (BGHSt 25, 109, 119). Der Senat hat die Kostenentscheidung insoweit geändert.

Im übrigen ist die sofortige Beschwerde unbegründet. Schumacher Kirchhof Müller

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