Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 20.01.1978 – 2 StR 743/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
oß
AF BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 743/77 BESCHLUSS don.
in der Strafsache
gegen
1. Jose? EWEEWW, ohne festen Wohnsitz, geboren am
GEHEN 19:5 in SO zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Karl-Heinz M EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 19.5 in C EEE , zur Zeit in Untersuchungshaft,
3, Dieter Herbert Rudolf M u EEE, ohne
festen Wohnsitz, geboren am EEE 1955 in Damm, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes
- 2. 97;
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Ei wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 25. Mai 1977, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revisionen der Angeklagten MB und Mu werden ver-
worfen,
nee
Die Beschwerdeführer MED und Mu-WEB haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionen der Angeklagten MB und Mu ergibt keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil. Auch der Schuldspruch und der Ausspruch über die Strafe gegen den Angeklagten EM sind rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch ist nach den Urteilsfeststellungen davon auszugehen, daß die Strafkamner
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eine Gesamtstrafe aus der verhängten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und der durch Urteil des Amtsgerichts Meinerzhagen vom 11. Januar 1977 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten (nicht der Verurteilung, wie es im Urteil beim Angeklagten Mol GEN heißt) hätte bilden müssen. Da der Angeklagte seit dem 13. Dezember 1976 eine Reststrafe von drei Monaten aus einem Urteil vom 18. Februar 1974 verbüßte (vgl. Rubrum und Bl. 5 UA), konnte er am 25. Mai 1977, als das angefochtene Urteil verkündet wurde, die Strafe von fünf Monaten aus dem Urteil vom 11. Januar 1977 noch nicht voll verbüßt haben. Sonstige Hinderungsgründe für eine Gesamtstrafenbildung sind nicht ersichtlich. Dieser Fehler führt hier nicht nur zur Zurückverweisung zum Zwecke der Gesamtstrafenbildung, sondern hat auch die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Es ist nämlich damit zu rechnen, daß in der neuen Hauptverhandlung eine Gesamtstrafe nicht mehr gebildet werden kann, weil die fünfmonatige Freiheitsstrafe inzwischen verbüßt ist. Das würde nach ständiger Rechtsprechung bei Bemessung der Strafe zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sein.
Schumacher Wwillms Kirchhof Müller Meyer