Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 18.01.1978 – 2 StR 617/76

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 617/75 BESCHLUSS ANArE

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Driss Ben Mohamed S ED zus TeumiEEEEE geboren am ED 9.0 in Aa FE/ Marokko,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 1978 beschlossen:

Der Antrag des Verteidigers, Rechtsanwalt END = > GERD , in Sür die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof eine Pauschvergütung zu bewilligen, wird abgelehnt.

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Gründe§

Der Biundesgerichtshof ist für die beantragte Entscheidung nicht zuständig. Er hat über eine Pauschver- "gütung nur zu entscheiden, "soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat" (§ 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO; vgl. BGHSt 27, 185; BCH, Beschl. v. 16. Juni 1977 - 2 StR 309/75 -).

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat zwar die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof wahrgenommen, war hierfür aber nicht zum Pflichtverteidiger bestellt worden.

Schumscher willms Kirchhof Müller Meyer