Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 17.01.1978 – 5 StR 508/77

5. Strafsenat

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5_StR 508/77

AR | BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Hauptfeldwebel der Bundeswehr Karl D EEE»

aus EEE», geboren am WW. 1940 in Hamm.

wegen fortgesetzter sexueller Unzucht mit einem Kinde

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17.Januar 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus in

als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4.April 1977 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Erfolg hat die Rüge des Angeklagten, die Gründe des beanstandeten Beschlusses der Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 4.April 1977 (S.188 d.A.), mit denen sie das Ablehnungsgesuch gegen die Sachverständige Frau ve OB wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen hat, ermöglichten dem Revisionsgericht keine hinreichend sichere Nachprüfung darüber, ob das Landgericht bei der Verwerfung des Gesuchs von rechtlich zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist. Der Verteidiger hatte in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt unter anderem geltend gemacht, daß die Sachverständige nicht nur dem Angeklagten ungünstige Mitteilungen der Ehefrau des Angeklagten, die mit der Glaubwürdigkeit des verletzten Kindes keinen unmittelbaren Zusammemhang hatten, unkritisch in ihr Gutachten eingeführt habe. Sie habe auch der Ehefrau des Angeklagten die Schutzschrift des Verteidigers "zur Kenntnis gebracht", ihr daraus Einzelheiten "vorgehalten" und anschließend die Erklärungen der Ehefrau hierzu nach eigener, rein tatsächlicher "Würdigung" für "glaubhaft" erachtet.

Das umfangreiche Vorbringen im Ablehnungsgesuch ließ sich hier nicht mit der pauschalen Begründung zurückweisen, die Sachverständige sei in ihrem schriftlichen Gutachten lediglich "zu einem vorläufigen Beweisergebnis gekommen". Die Urteilsgründe bestätigen, daß die Ehefrau den Angeklagten "haßerfüllt" verfolgt und das Strafverfahren mit ungewöhnlichem Nachdruck betrieben hat. Unter diesen besonderen Umständen hätte das Landgericht der Frage nachgehen müssen, ob nicht auch ein vernünftig urteilender Angeklagter besorgen konnte, die Art, in der

-u-

die Sachverständige die Erklärungen einer Bezugsperson herbeiführte und würdigte, der es offensichtlich auf

die Verurteilung des Angeklagten ankam, könnte möglicherweise Einfluß auf das Gutachten haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Schmidt Fleischmann

Fuhrmann Horstkotte