Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 12.01.1978 – 4 StR 595/77

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

- IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 595/77 URTEIL PLA

in der Strafsache gegen

den Handelsvertreter Karl-Heinz Albert Friedrich VB

aus KEN VOR, geboren ar EEE 1935 im

wegen Meineids u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Albrecht Mayer Dr. Knoblich

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr . in der Verhandlung, Staatsanwalt 0) bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ME. CE.

als Verteidiger,

Justizangestellter 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 7. Juli 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Meineids und der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug freigesprochen, Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die für den Freispruch maßgebenden Gründe lauten:

"Trotz der vielen gegen den Angeklagten sprechenden Indizien hätte der Angeklagte aber nur dann verurteilt werden können, wenn die Kammer ohne den Rest eines vernünftigen Zweifels von der Glaubwürdigkeit der Zeugin Fried überzeugt gewesen wäre. Die Kammer hat an sich nicht festgestellt, daß die Zeugin unglaubwürdig ist. Sie hat alle Angaben und Argumente der Zeugin nachgeprüft und nachvollzogen und ihr sind lediglich hinsichtlich der Aussage bezüglich des Verhältnisses zu dem Italiener Carnine CB Zweifel gekommen, ob die Zeugin die Wahrheit gesagt hat, weil die Zeugin VB vor der Kammer glaubhaft bekundet hat, es habe ein intimes Verhältnis zwischen der Zeugin FEB und dem Italiener bestanden und Frau FÜR nabe sogar einmal befürchtet, schwanger von dem Italiener geworden zu sein."

Mit Recht erhebt die Revision hiergegen die Aufklärungsrüge. Ob allein schon die nur einen Nebenpunkt betreffenden geringen Zweifel an der Richtigkeit der Aussage von Frau FEB ausreichen, ihr insgesamt, also auch hinsichtlich ihrer, durch zahlreiche Indizien bestätigten Angaben zum eigentlichen Tatgeschehen keinen Glauben zu schenken, unterliegt zwar ausschließlich der tatrichterlichen Beurteilung. Wenn das Landgericht der Meinung war, sich über

diese Zweifel nicht hinwegsetzen zu können, so mußte sich ihm aber jedenfalls die Vernehmung dieses Italieners aufdrängen, denn sie wäre geeignet gewesen, die dargelegten Zweifel auszuräumen. Das gilt umso mehr, als die Ehefrau des Angeklagten, auf deren Aussage sich die geringen Zweifel des Landgerichts gründen, ein verständliches Interesse an einem für ihren Ehemann günstigen Ausgang des Strafverfahrens haben mußte,

Das Urteil ist deshalb aufzuheben, Auf die weiteren Rügen braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden.

Salger Spiegel Hürxthal

RiBGH Albrecht

Mayer ist in-

folge Urlaubs an Knoblich der Unterschrifts-

leistung verhindert.

Salger