Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 04.01.1978 – 2 StR 609/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

or ? BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 609/77 BESCHLUSS kur

in der Strafsache

gegen

den Industriekaufmann Hans-Joachim LED aus Teuiiiy-

GE, seboren am EEE 937 in TEE,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 1978 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts in Bonn vom 6. Mai 1977, daß der Angeklagte wegen der ihm durch die erlittene Untersuchungshaft entstandenen Schäden aus der Staatskasse zu entschädigen ist, wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die durch dieses dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe§

Die Entscheidung des Landgerichts entspricht der gesetzlichen Regelung. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Ausschlußgrund des § 5 Abs. 2 StrEG liegt nicht vor. Zwar ist bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben sind, jegliches vorsätzliche und grob fahrlässige Verschulden des Angeklagten zu berücksichtigen, das unmittelbar oder im Zusammenhang mit früherem Tun zu der Verfolgungsmaßnahme führte, unabhängig davon, ob es ihm als strafbar vorgeworfen worden war. Auch kommt es nicht darauf an, ob das betreffende Verhalten Bestandteil der ihm zur Last gelegten Tat ist oder dieser zeitlich voroder nachgeht (Beschluß des Senats vom 17. Juli 1974

- 3.

- 2 StR 92/74 -). Es muß sich aber um ein Verhalten handeln, das die Verfolgungsmaßnahme "verursacht"

hat. Hieran fehlt es bei dem Vorfall (Manuela Tu) , auf den die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebe-

gründung abstellt.

Schumacher Willms Kirchhof

Meyer Buddenberg