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BGH Urteil vom 06.12.1977 – 5 StR 625/77

5. Strafsenat

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MF

5 StR 625/77 6: 12:77

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.

en SL

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6.Dezember 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt GREED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt MED zu: >

als Verteidiger des Angeklagten Reg»

Rechtsanwalt EP =ı: iD

als Verteidiger des Angeklagten RP.

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4.Mai 1977 wird

a) auf die Revisionen der Angeklagten

FED und Rod, soweit es sie

betrifft,

b) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit es den Angeklagten

SEM petrifft,

mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer bei dem Landgericht in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Landgericht verurteilt die Angeklagten re und Ro wesen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung. Den Angeklagten SB :pricht es von diesem Vorwurf frei. Die Revisionen der verurteilten Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nur gegen den Freispruch des Angeklagten sai> richtet,haben Erfolg.

1. Die Rechtsmittel der Angeklagten RE und Rod dringen mit der Sachrüge durch.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der Zeuge ) Opfer des Raubes und alleiniges Opfer der Freiheitsberaubung. Diesen Zeugen hält das Landgericht, wie es wiederholt hervorhebt, für unglaubwürdig. Deshalb habe es nder Aussage des Zeugen Do überhaupt keinen Beweiswert beigemessen,und sie den Feststellungen auch in keiner Weise zugrunde gelegt" (UA 5.22,23,24).

Gleichwohl enthält das Urteil Feststellungen, die nur auf der Aussage dieses Zeugen beruhen können. Auf UA S.8 heißt es, der Zeuge vr habe bei dem Überfall einen Druck im Rücken "yerspürt", der "seiner Ansicht nach" von einer Pistole herrührte. Solche Angaben können schlechthin nur von dem Betroffenen stammen. Anschließend schildert die angefochtene Entscheidung das weitere Vorgehen der Angeklagten gegen den Zeugen während einer Unterbrechung der Fahrt nach Wülferode an einem "nicht mehr feststellbaren Ort". Die Urteilsgründe lassen - auch in ihrer Gesamtheit - keinen Zweifel daran, daß für diesen Geschehensablauf kein anderes Beweismittel zur Verfügung

stand, als der Zeuge vaB>.

Überdies ist das Urteil wenig übersichtlich. Fest-

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stellungen und Beweiswürdigung verfließen weitgehend ineinander. Es läßt sich nicht überschauen, ob noch weitere Feststellungen auf der Aussage des Zeugen beruhen, den das Landgericht für durchweg unglaubwürdig hält.

Der Zeuge hatte ferner bekundet, er sei unmittelbar nach seiner Freilassung eine längere Strecke zur Polizei gelaufen. Die Strafkammer findet es "auffallend" und "merkwürdig", daß er dort ohne jedes Anzeichen von körperlicher Anstrengung, Angst oder Aufregung eintraf. Dann aber hätte die Strafkammer über ihr eigenes, im Urteil geäußertes Befremden nicht ohne weiteres hinweggehen dürfen. Etwaige Zweifel daran, daß der Zeuge durch den Überfall überrascht und wider willen im Kraftfahrzeug mitgeschleppt wurde, dürften nicht zu Lasten der Angeklagten ausschlagen. Das beträfe jedenfalls die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nahezu offensichtlich begründet. Der Freispruch des Angeklagten sg» hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Dieser Angeklagte hielt sich - nach den für ihn günstigsten Feststellungen - mit seinem Kraftfahrzeug in Wülferode absprachegemäß bereit. Die Angeklagten RD und rc ließen das gestohlene Tatfahrzeug dort stehen und stiegen zu ss» über, der unverzüglich abfuhr. Von der Polizei verfolgt, setzte sa seine Fahrt über 13 km fort. Das Polizeifahrzeug schloß mit eingeschaltetem Blaulicht dicht auf und fuhr seitlich an den Wagen des Angeklagten heran. Die Beamten wiesen SED wiederholt eine beleuchtete Anhaltekelle vor, richteten schließlich eine Maschinenpistole auf ihn, um ihn so zu stoppen. Der Angeklagte nahm das alles wahr, fuhr aber weiter. Währenddessen flogen aus dem geöffneten Seitenfenster seines Wagens Geldscheine und Geldbehältnisse. Es handelte sich um einen großen Teil der Beute, die RP und Ro(@EBD etwa 20 Minuten zuvor geraubt hatten.

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Diese Mindestfeststeilungen vermitteln dem Landgericht die Überzeugung, s> sei "mit bedingtem Vorsatz davon ausgegangen", daß REED un: Ro "ein krummes Ding vorhatten". Der Angeklagte könne aber nicht wegen Mittäterschaft oder Beihilfe verurteilt werden, denn es komme "von einer Ordnungswidrigkeit bis zu einem Totschlag alles in Betracht". Auch eine Verurteilung wegen Begünstigung oder versuchter Stiafvereitelung scheide aus, weil "die Spanne hier von der Ordnungswidrigkeit bis zum Mord reicht",

Das sind lediglich abstrakte Erwägungen. Mit ihnen durfte die Strafkammer nicht über die entscheidende Frage hinweggehen, was sich dieser Angeklagte unter einem "krummen Ding" vorstelitc, &as ihm Anlaß gab, sich und sein Fahrzeug abredegzemäl zur Verfügung zu stellen, und anschließend eine ländere Flucht unter den dargestellten Umständen durchzuhalier..!:r ist nahezu unvorstellbar, daß sich ein 36-jähriger Angekingter SO verhält, wenn er annimmt, die Mitangeklagten hätten lediglich eine Ordnungswidrigkeit (oder ein Bagatelldelikt) geplant und begangen. Das Landgericht hätte daher diese bloße Möglichkeit seiner Entscheidung nicht ungeprüft zugrunde legen dürfen, ohne auf die Persönlichkeit eines Angeklagten einzugehen, dem es einen Sc ungewöhnlichen Vorstellungsmangel

zutraute.

Hierüber findet sich im Urteil nichts. Es widmet dem Angeklagten SD wei Zeilen, die allein dessen Stellung und Berufspläne betreffen. Während es die Vorstrafen der verurteilten Mitangeklagten erschöpfend aufzählt, teilt es bei dem Angeklagten su» nicht einmal mit, ob er unbestraft ist. Das verstand sich hier nicht von selbst. Anzahl und Art möglicher Vorbelastungen sowie damit verbundene Erfahrungen und Einschätzungen des Angeklagten konnten möglicherweise verdeutlichen, was dieser bei seinem festgestellten objektiven Beitrag unter einem

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"krummen Ding" verstand. Jedenfalls durfte die Strafkammer nicht ohne weiteres davon ausgehen, das könne auch eine Ordnungswidrigkeit gewesen sein.

Sollte in der neuen Verhandlung wiederum eine Verurteilung wegen Begünstigung oder versuchter Strafvereitelung erwogen werden, so wird BGHSt 4,221,223 (vgl. auch BGH in JR 1954,349) zu beachten sein. Die Anforderungen, die der Tatrichter an den Vorsatz hinsichtlich der Vortat stellt, sind zu eng.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft vertreten und beantragt, die Revisionen der Angeklagten rg und Roi» zu verwerfen.

Herrmann Schmidt Fleischmann

Schuster _. Horstkotte