Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 29.11.1977 – 1 StR 645/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
+ Do
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 645/77 BESCHLUSS Am. ?7
in der Strafsache
gegen
den Kürschner Theodor R EB jun. aus Teiln, dort geboren am. EEEEEB 1941,
wegen Unterschlagung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 1977 gemäß § 349 Abs. 2, 3
und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 11. Mai 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist (II 2 der Urteilsgründe),
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Zur Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil des Crafen vo CEBB hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Oktober 1977 ausgeführt:
"Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht zweifelsfrei, ob ein Treueverhältnis zwischen dem Grafen ver cm und dem Angeklagten bestand. Daraus, daß der Angeklagte die
Vereinbarungen seines Vaters mit dem Grafen ve 2 kannte und "für seinen Betrieb getroffen" billigte
(S. 13 UA), 1äßt sich dies nicht ohne weiteres herleiten. Auch wenn in dem "Übernahmevertrag vom
1.1.1967" (UA aaO) allgemein vereinbart sein sollte,
daß Geschäftsabschlüsse des Vaters "im Namen seines Sohnes und für dessen Betrieb" erfolgen sollten
(S. 13 UA), so folgt daraus, abgesehen davon, daß dieser Vertrag im Urteil nicht wiedergegeben ist, nicht notwendig, daß auch die Vereinbarung im vorliegenden Falle mit Wirkung für den Betrieb getroffen worden ist. Hierzu hätte es auch der Feststellung bedurft, daß auch Graf ve® GEB den Mantel dem Betriebsinhaber "in Kommission" geben wollte. Die Aussage des Grafen ve® C@ in Ermittlungsverfahren (Bl. 229, 230 d.A.) spricht vielmehr gegen eine solche Annahme. Das Landgericht hat daher, wie die Revision mit Recht rügt, auch seine Aufklärungspflicht verletzt, als es den Eventualbeweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Graf ve C@&B als "unzulässig" abgelehnt hat (S. 13 UA); durch die Wahrunterstellung ist das Beweisbegehren nicht erschöpft worden ."
Dem schließt sich der Senat an.
77 - bh -
Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Ur-
teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. .
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