Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 22.11.1977 – 5 StR 504/77

5. Strafsenat

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22.11.77

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Wachmann Fritz H WB au: rg, geboren am EEEB 1935 in 1,

zur Zeit einstweilen untergebracht,

wegen Mordes und Totschlages

- 2 AÄG

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.November 1977, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt > au: vn

als Verteidiger,

Justizangestellte gm

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der Schwurgerichtskammer in Hamburg vom 20.Dezember 1976 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der

notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.

- Von Rechts wegen -

-3-

Gründe§

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft richtet sich nur noch gegen die drei Verurteilungen wegen Totschlags. Mit seinen Einzelausführungen greift es in unzulässiger Weise lediglich die Feststellungen und die Beweiswürdigung als solche an. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge deckt auf, daß die Revision offensichtlich unbegründet ist.

Der Generalbundesanwalt hat ohne nähere Ausführungen ihre Verwerfung beantragt.

Schmidt Herrmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte