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BGH Beschluss vom 15.11.1977 – 5 StR 674/77

5. Strafsenat

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StR 674 hl RTRE: BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Gastwirt Peter R WB aus Hg. geboren am EEE 1943 in ng,

wegen Diebstahls

„2. AM

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15.November 1977 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom

25.Juli 1977 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt;

"Der Verteidiger des Angeklagten hat die Revision durch seinen am 3.0Oktober 1977

beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 30.September 1977 zurückgenommen

(BdA.III B1.548 d.A.). Er war hierzu ausdrücklich ermächtigt (Bd.III B1.417 d.A.). Der Angeklagte hat zwar diese Ermächtigung durch seine zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte Erklärung vom 3.0Oktober 1977 zurückgenommen (Bd.III,550-551 d.A.). Wie aus dieser Erklärung aber einwandfrei hervorgeht, ist sie erst nach dem Eingang des Schriftsatzes des Verteidigers vom 30.September 1977

- 3.

erklärt worden, Die Revisionsrücknahme bleibt deshalb wirksam (BGHSt 10,245). Der Widerruf der Revisionsrücknahme

durch den Verteidiger (Bd.III Bl.252 d.A.) ist demgegenüber unbeachtlich.

Die Revision wäre im übrigen auch offensichtlich unbegründet."

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Schmidt Herrmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte