Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 10.11.1977 – 4 StR 533/77
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 533/77 BESCHLUSS HATTE
in der Strafsache
gegen
Peter wi1lli S EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1949 in ICE,
wegen Diebstahls u.a.
SSTe)
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 1977 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 16. September 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. Oktober 1977 ausgeführt:
"Der Angeklagte hat zwar durch seinen Verteidiger rechtzeitig am 22. September 1976 gegen das obenbezeichnete Urteil Revision eingelegt (Bl. 186 Bd. II), diese jedoch mit seinem am 7. Oktober 1976 bei dem Landgericht Münster eingegangenen Schreiben vom 4. Oktober 1976 wirksam zurückgenommen (Bl. 187 Bd. II). Seine Rücknahme umfaßt auch das Rechtsmittel des Verteidigers. Die Revision ist daher unzulässig.
- 3.
Das Schreiben vom 4. Oktober 1976 lautet wörtlich:
"Peter Sun 43 EM, den 4.X.76 EEE - ı Akt. Z 41 KLs 7/74 JVA AK 34/74 II
An die Staatsanwaltschaft Münster!
Ich bitte Sie die von mir eingelegte Revision vom 22. Sept. 76 als nichtig zu betrachten. Weiterhin bitte ich um sofortige Übersendung des Urteils, und der Straftatbemessung.
Hochachtungsvoll: Ps. Erbitte um Eingangsbestätigung!"
Aus dieser Erklärung geht der bestimmte und eindeutige Wille des Angeklagten hervor, daß er seine Revision zurücknimmt. An die Rücknahmeerklärung ist er gebunden. Sie kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 10, 245). BGHSt 19, 101 betrifft einen anderen Fall. Die späteren Erklärungen des Angeklagten (vgl. Bl. 54, 74, 75, 85 des Vollstreckungsheftes) sind daher unbeachtlich.
Daran ändert nichts, daß das Schreiben vom 4. Oktober 1976 keine Unterschrift trägt. Nach der Rechtsprechung (vgl. RGSt 67, 385, 388 und die dort angeführten Entscheidungen BVerfGE 15, 289, 291) ist die Unterschrift kein wesentliches Erfordernis für die Form der Verzichtserklärung. Es genügt, daß aus dem Schriftsttück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll,
-L_
und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Das ist hier eindeutig der Fall."
Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.
Börtzler Spiegel Mayer
Salger Knoblich