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BGH Urteil vom 08.11.1977 – 1 StR 377/77

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR _ 377/77 URTEIL $.11.77

in der Strafsache

gegen

den praktischen Arzt Dr. Christian N GEB aus BEER geboren am W. EEE 1910 in Dusiiiiimm,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1977, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. (EEEEER als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB, aD. als Verteidiger, Justizhauptsekretärin 2 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. November 1976 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens nach § 11 Abs. 1 Nr. 9 a BetMG zur Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 100,-- DM verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

Zu Unrecht beanstandet die Revision die Ablehnung mehrerer Hilfsbewei samträge des Verteidigers.

1. a) Der Verteidiger hat hilfsweise die Zeugenvernehmung von 9 im einzelnen benannten Ärzten zum Beweise dafür beantragt, daß sie "in den Jahren 1973, 1974 und zum Teil noch 1975 an drogenabhängige Patienten Polamidon liquid verschrieben, und zwar zur ambulanten Behandlung und unter Aushändigung der Verschreibung an den Patienten zur Selbsteinlösung in einer Apotheke, wobei der Zeuge Dr. KeiiiiiiD (2) erst im letzten Stadium der von ihm vorgenommenen Verschreibungen und erst nach März 1974 verlangte, daß die Patienten das Mittel in seiner Praxis einnehmen sollten,

ferner dafür, daß alle diese Ärzte bei ihren Polamidon-

Verschreibungen davon ausgingen, daß diese ärztlich begründet seien,

ferner, daß alle benannten Ärzte Polamidon bis zur Mitte 1974 ambulant nicht nur kurzzeitig für die Dauer von

zwei bis drei Wochen, sondern ebenfalls häufig langfristig, auch bis zur Dauer von neun Monaten oder einem Jahr verordnet haben" (Hilfsbeweisamtrag A).

Die Strafkammer hat diesen Antrag wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptungen abgelehnt. Sie hat dazu ausgeführt, die unter Beweis gestellten Tatsachen könnten keinen Einfluß auf die Entscheidung des Gerichts gewinnen, weil der Angeklagte mit den Beweispersonen nicht in Verbindung gestanden habe. Er habe sich nicht darauf berufen, daß er seine Verschreibungen als ärztlich begründet angesehen habe, weil auch die benannten Beweispersonen solche Verschreibungen vorgenommen hätten.

b) Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Dem Hilfsbeweisamtrag A ist nicht die von der Revision hineininterpretierte Behauptung zu entnehmen, die Verschreibungen seien zur Tatzeit medizinisch begründet gewesen. Die Frage der medizinischen Begründetheit war von Sachverständigen zu prüfen. Die Strafkammer hat dazu mehrere Gutachter gehört. Die neun Ärzte waren jedoch ausdrücklich als Zeugen benannt. Unter Beweis gestellt war lediglich, daß sie "davon ausgingen, daß die Verschreibungen ärztlich begründet seien". Das Beweisthema betraf danach die Vorstellungen dieser Ärzte, nicht aber die objektive Sachlage.

bb) Ob die benannten Ärzte annahmen, die von ihnen vorgenommenen Verschreibungen von Polamidon seien ärztlich begründet gewesen, hat die Strafkammer ohne erkennbaren Rechtsirrtum als unerheblich bewertet. Diese vom Angeklag-

N

ten behaupteten Ansichten der Beweispersonen standen nicht im Zusammenhang mit einer unmittelbar oder mittelbar erheblichen Beweistatsache.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe bis zuletzt geglaubt, die Suchtkranken durch Verschreibungen von Polamidon und Jetrium "von ihrer Opiatsucht heilen zu können; deshalb habe er die Verschreibungen für ärztlich begründet gehalten" (UA S. 24). Das bedeutet, daß er nach seiner Darstellung eine endgültige Heilung, nicht nur eine Linderung, mit den von ihm verschriebenen Medikamenten für möglich und sich deshalb für berechtigt hielt, sie zu verordnen. Einschlägige Warnschreiben der ärztlichen Standesorganisationen las er nicht. Fachliche Informationen zu diesem Thema entnahm er weder der medizinischen Literatur, noch holte er sie bei Kollegen ein (UA S. 19). Angesichts dieser vom Angeklagten eingeräumten Umstände durfte die Strafkammer als unerheblich ansehen, ob andere Ärzte die Verschreibung von Polamidon für medizinisch indiziert hielten. Der Angeklagte hatte zu ihnen zur Tatzeit keine Verbindung. Dadurch, daß andere unabhängig vom Angeklagten gleichfalls falsch handelten, wurde sein eigenes Verhalten nicht richtig. Etwaige Irrtümer anderer gewannen keinen Einfluß auf ihn. Für die Entscheidung, ob er sich etwa seirrt habe, standen andere Beweismittel zur Verfügung. Auch für den Grad des Verschuldens des Angeklagten und damit für das Strafmaß war ein dem Angeklagten unbekanntes Verhalten anderer bedeutungslos.

2. Entsprechendes gilt für die Ablehnung der Hilfsbeweisamträge, die auf die Zeugenvernehmung folgender Per-

sonen gerichtet sind: des Oberregierungsdirektors Dr. FEB-GEB, Apothekenreferent der Regierung von SchiB in AugB-EB. des Leitenden Medizinaldirektors Dr. Amp, Nu. des Regierungs-Pharmazie-Direktors Bus, An, ses

Dr. GES, StB bei Aug, und der Gesundheitssenatoren der Stadt Be@iB, der Freien Hansestadt Bremen,

der Freien und Hansestadt Hamburg (Hilfsbeweisamträge BDEF),

Durch die Vernehmung dieser Personen sollte gleichfalls bewiesen werden, daß eine erhebliche Anzahl von Ärzten Polamidon zur ambulanten Behandlung an Drogenabhängige verschrieben und diese Verschreibung für ärztlich begründet gehalten habe.

3. Ob der Antrag, die Anschrift des Dr. va HD ausfindig zu machen, um dann von ihm möglicherweise zu erfahren, daß Mitarbeiter der Drogenberatungsstelle Aug» davon ausgingen, daß eine Behandlung Süchtiger mit Polamidon ärztlich begründet sein könne (Hilfsbeweisamtrag C), unter den gegebenen Umständen lediglich als Beweisermittlungsamtrag anzusehen ist, kann dahinstehen, weil die von der Strafkammer gegebene Begründung die sachliche Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit rechtfertigt (vgl. oben I 1 b, bb).

4. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Einholung eines weiteren Gutachtens durch Vernehmung des Sachverständigen Dr. CE, "EEE, abgelehnt hat, tragen die getroffene Entscheidung. Das gilt insbesondere für die Annahme, die Sachkunde der vernommenen Sachverständigen Dr. ICE, Dr. VOREEEEB und Dr. Ma sei nicht zweifelhaft. Einer dieser Sachverständigen ist Mitarbeiter eines Universitätsinstituts für Rechtsmedizin, ein anderer Fach-

arzt für Neurologie und Psychiatrie und Leiter einer Klinik für drogenabhängige Jugendliche. Außerdem hat die Strafkamner den sachverständigen Zeugen Dr. HeiiliB, früheren Leiter eines Gesundheitsamtes, gehört. Überlegene Forschungsmittei des weiteren Sachverständigen sind im einzelnen nicht dargetan. Der Hinweis, er sei Pharmakologe, genügt nach Lage

der Dinge nicht.

Il. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.

Die gegen den Schuld- und Strafausspruch gerichteten Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet.

Loesdau Pikart Woesner Zipfel Herdegen