Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 11.10.1977 – 5 StR 395/77

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

0wWiG $% 79, 80 Die Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist vom Rechtsbeschwerdegericht auch ohne formelle Zulassung des ordnungsgemäß gestellten Antrags (§§ 80 Abs. 2 OWiG) zu beachten (Fortbildung von BGHSt 23, 365).

Nachschlagewerk: Ja 12 BGHSt: Ja

0wWiG $% 79, 80

Die Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist vom Rechtsbeschwerdegericht auch ohne formelle Zulassung des ordnungsgemäß gestellten Antrags (§§ 80 Abs. 2 OWiG) zu beachten (Fortbildung von BGHSt 23, 365).

BGH, Beschl. v. 11. Oktober 1977 - 5 StR 395/77 -

I. Amtsgericht Gifhorn II. Oberlandesgericht Celle

5_ StR_395/77

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Bußgeldsache

gegen Wolfgang S U) aus HD , geboren am I] 1921,

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Der 5,Strafsenat des: Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11.0Oktober 1977 beschlossen:

Die Rechtskraft des Bußgeldbescheides

ist vom Rechtsbeschwerdegericht auch ohne formelle Zulassung des ordnungsgemäß gestellten Antrages ( § 80 Abs. 2 OWiG)

zu beachten (Fortbildung von BGHSt 23,365).

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Das Amtsgericht hat über den Einspruch des Betrcäfenen gegen einen Bußgeldbeschzid ( Geldbuße “u Du ) durch Ürteil entschieden, obwohl der Binspruch zuvor wirksan zurüchgenommen war. Hiergeger: nat der Betroffene äle Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und fris“- und [oimgerecht geltend gemacht, das Ur\eil hätte nicht ergehen dürfen, weil der Bußgeldbeschein durch die Rürkrahme des Einspruchs Rechtskraft erlangt hab®.

Das Oberlandesgericht Celle vernein® die „u. assunı S- voraussetzungen. Es möchte, ohne vereb lirer die Zulässire zu entscheiden, das Verfahren abscei.t!rßen, irde es da’ Urteil wegen der entgegensvehenden Nechtetwaft Ges Bußgeldbescheides aufhebt. Daran sieht es sich Girch den Eesch.lün des Bayerischen Übersten Landesgerichis vom 22.5uli 1971 - BayOb1LGSt 1971, 133 - schindert. Ls hat geshalb die Sache dem Bundesgerichtshof gen#ß 8 79 Abs. 5 OWiG, § 129 Abe, 2 Wü vorgelegt.

Die Vorlegungsvorausset;zungen gina erfüllt. Unerletlich bleibt, daß in dem vom Rayer“.schen (ersten entschiedenen Fall der taspruch verspätet, in der vor-

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barndergerient

liegenden Sache eine wiritram® Küicknahne erklärt wer. In beiden Fällen hing die iıntscheidung von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, ob cas Rechtsbeschwerdegerichv bereits im Zulassungsverfahren beachten muß, daß die Rechüskre:t

des Bußgeldbescheides dem amtsgerichtlicken Urteil entegenstand.

Der Senat bejaht diese Frage in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Oberlandesgericht une dem Generalbundesanwalt.

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Dieses Ergebnis ist durch BGHSt 23, 365 nahezu vorgezeichnet. Die dort enthaltenen Ausführungen zur Verjährung treffen auch auf das Verfahrenshindernis der Rechtskraft des Bußgeldbescheides zu. Die entgegengesetzte Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts stützt sich letztlich nur auf eine Trennung und gesonderte Beurteilung einzelner Abschnitte des Ordnungswidrigkeitsverfahrens. Ihr ist durch BGHSt 26, 183, 184/185 die Grundlage entzogen. Danach ist "auch das Bußgeldverfahren ein einheitlich geregeltes und trotz der Verschiedenartigkeit seiner Abschnitte einheitliches Verfahren ". In diesem Verfahren gelten für die Rechtsbeschwercdco wie für den Zulassungsamtrag die Vorschriften über die Revision entsprechend, soweit das OWiG nichts anderes vorschreibt ( 88 79 Abs. 3, 80 Abs. 2 OWiG ).

Daraus folgt: Ist der Zulassungsamtrag frist- und formgerecht angebracht und ordnungsgemäß begründet, so wird das Oberlandesgericht mit der Sache selbst befaßt. Es hat nunmehr die Sache zur Vorbereitung seiner eigenen Entscheidung zu prüfen. Die Prüfung beschränkt sich nicht auf den Inhalt des angefochtenen Urteils. Sie umfaßt auch geltendgemachte Verfahrensmängel. Sie hat sich demnach erst recht auf die Frage zu erstrecken, ob ein Urteil, gegen das die Zulassungsbeschwerde beantragt ist, überhaupt ergehen durfte. Aufgrund seiner Nachprüfung hat das Oberlandesgericht dann diejenige Entscheidung zu treffen, die es auch sonst in einem ki ihm anhängigen Verfahren getroffen hätte.

Bejaht es die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 OWiG, weil gerade die Frage der Rechtskraft ( oder der Verjährung - BGHSt 23, 365, 368/369 - ) zweifelhaft ist und durch obergerichtliche Entscheidung geklärt werden soll, so läßt es die Rechtsbeschwerde zu. Liegt es - wie hier - auf der Hand, daß der Einspruch wirksam zurückgenommen war, der Bußgeldbescheid damit rechtskräftig wurde, und das Urteil nicht ergehen durfte, dann gibt es keine

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Rechtsfrage mehr, über die erst im eigentlichen Beschwerdeverfahren zu entscheiden wäre. Alsdann steht

von vornherein fest, daß jedes Prozedieren nach Rücknahme des Binspruchs unzulässig war und blieb. Zutreffend weist das vorlegende Oberlandesgericht darauf hin, daß ein dahingehender Ausspruch "keinerlei Nachprüfung des Urteils auf seinen sachlichen Inhalt, sondern allein die Prüfung voraussetzt, ob wegen eines außerhalb des Urteils liegenden Verfahrenshindernisses ... ein Urteil mit welchem / sachlichen _/ Inhalt auch immer nicht ergehen durfte". Das aber muß das Rechtsbeschwerdegericht bereits im Zulassungsverfahren sagen können (BGGSt 23, 365,368). Ob dies durch Einstellung des Verfahrens

(wegen Verjährung) oder durch Aufhebung des Urteils (wegen entgegenstehender Rechtskraft - BGHSt 26,183-) geschieht, macht in der Sache entgegen der Auffassung

des Bayerischen Oberlandesgerichts keinen Unterschied.

In beiden Fällen wird jedes weitere Prozedieren für unzulässig erklärt; in beiden Fällen führt die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts die Unwirksamkeit des angefochtenen Urteils herbei, gleichgültig, ob sie ausdrücklich darauf Bezug nimmt oder nicht.

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Ob in dem hufhebungsbeschluß zum Ausdruck gebracht werden soll, daß der Einspruch durch Rücknahme erledigt ist, bleibt dem vorlegenden Oberlandesgericht überlassen. Fassungsfragen sind Sache des erkennenden Gerichts. Hier ginge es zudem nur um einen deklaratorischen Zusatz.

Sarstedt Schmidt Herrmann Fleischmann Horstkotte