Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 11.10.1977 – 1 StR 529/77

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 529/77 URTEIL ao

in der Strafsache

gegen

den Koch Wolfgang S t EB aus So iin, geboren am. EEE 1949 in AGB, zur Zeit in Haft,

wegen schwerer Brandstiftung

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Ir Pad

Der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1977, an der teilgenommen haben?:.:

Richter am Bundesgerichtshof

Loesdau als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Mösl, Pikart,

Dr. Woesner, Herdegen

als beisitzende Richter,

Regierungsdirektor (uEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt: ED, EEEEED,

als Verteidiger,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 12. Mai 1977 mit den Feststellungen auf-

Sehceben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zur Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Die Verfahrensrüge hat Erfolg.

Nach den Feststellungen verließ der Angeklagte "gegen 21.00 Uhr" das Zimmer, in dem er mit drei Zeuginnen das Fernsehprogramm verfolgte, und begab sich zu dem etwa 100 m entfernten Anwesen REP, setzte es in Brand und kehrte sogleich zurück (UA S. 9, 10). Die Vorgänge von der Brandlegung-bis zur Benachrichtigung der Polizei haben sich, wie die Strafkammer in der Beweiswürdigung ausführt, zwischen 20.50 Uhr und 21.36 Uhr abgespielt (UA S. 15). Der Verteidiger hat mit der Behauptung, der Brand müsse vor 20.45 Uhr gelegt worden sein, der Angeklagte könne also nicht der Täter sein, hilfsweise die Vernehmung einer Frau Sch und des Albert RW, eines Vetters des Geschädigten, beantragt. Frau Sch habe nämlich als Gast des benachbarten Hauses "Bi das Personal von dem Brand unterrichtet, sie könne bekunden, 10 Minuten vorher sei Albert REP vom Anwesen RER gekommen; nach der Behauptung der Verteidigung ist er gegen 20.30 Uhr bereits zu Hause gewesen. Diesen Hilfsamtrag hat das Landgericht im Urteil abgelehnt: "Die Tatsache, die bewiesen werden sollte, ist ungeeignet, Zweifel an der Überzeugung des Gerichts zu begründen" (UA S. 16). Die Strafkammer führt an, sie stütze ihre Entscheidung auf die mehrfach abgelegten Geständnisse des Angeklagten und auf die von ihm gezeichnete Tatortskizze; die Zeugen könnten demgegenüber "allenfalls bekunden, wann sie den Brand entdeckt bzw. davon noch nichts bemerkt haben",

die genaue Zeit der Brandlegung könnte damit nicht bestimmt werden (UA S. 17).

Die Ablehnung des Beweisamtrages entsprach nicht dem Gesetz, wie die Revision mit Recht rügt. Daß das Landgericht vom Gegenteil dessen überzeugt war, was der Verteidiger beweisen wollte, rechtfertigt die Ablehnung nach § 244 Abs. 3 StPO nicht. Auch wenn man die Begründung dahin versteht, daß die Strafkammer die zu beweisende Tatsache als bedeutungslos bezeichnen wollte, ist die Ablehnung nicht haltbar, Denn wenn Frau Sch den Albert RED etwa um 20.30 Uhr nach Hause gehen sah und 10 Minuten später das Ausbrechen des Brandes bemerkte, dann ist es nicht ausgeschlossen, daß die Brandlegung in der Zeit geschehen ist, für die der Angeklagte nach seiner Beweisbehauptung ein Alibi hat.

Das Urteil kann auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages beruhen. Es mußte deshalb

entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft aufgehoben werden,

Loesdau Mösi Pikart

Woesner Herdegen