Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 18.08.1977 – 4 StR 304/77

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

109.77

in der Strafsache

gegen

Richard H I _ Bi St. CIE, geboren am ] 1936 in TEE / Ortenaukreis,

wegen fahrlässiger Tötung U.@-

LS

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August 1977, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof

Börtzler Dr.Dr. Spiegel Hürxthal

Dr. Knoblich

als beisitzende Richter, Regierungsdirektor (EEE

in der Verhandlung, Staatsanwalt EB

bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Mu, VE,

als Verteidiger, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 26. Oktober 1976 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-

gen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

A

fährdung des Bahnverkehrs (88 315 Abs. 1 Nr, 2, Abs, 5,

1. Sowohl die Revisionsbegründung der örtlichen Staatsanwaltschaft als auch die Stellungnahme des Generalbundesanwalts versuchen darzulegen, wie sich der Angeklagte hätte verhalten müssen, um den Unfall zu vermeiden. Dabei kommen beide zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte auch noch die Weiche 13/14 in Minusstellung hätte bringen müssen. In ihrer rückschauenden Darstellung

2. Nach den von der Kamner getroffenen Feststellungen hatte TB, 215 er die Wagen des Schotterzuges an seinem Stellwerk vorbeirollen sah, angenommen, es handle sich nur um eine ihm entgegen § 81 Abs. 10 b FV nicht angekündigte Rangierbewegung. Im Zuge der langwierigen Elektrifizierungsarbeiten im Bereich des Bahnhofs Sommerau war diese vorschriftswidrige Verfahrensweise, wie im Urteil mehrmals vermerkt wird, "oft" (UA Ss, 4, 5) bzw. "immer wieder" (UA S. 9, 25) vorgekommen. In diesen Fällen stellte der

Angeklagte dann die Weiche 11/12 auf das Hauptgleis 2

in Richtung St. Georgen. Hierdurch wurde verhindert, daß Rangiereinheiten den vor einem Abhang stehenden Prellbock am Ende des Gleises 1 überliefen. Meldungen über die Durchführung solcher nicht ordnungsgemäß vorangekündigter Rangierbewegungen waren ohne Erfolg. Der Angeklagte blieb

ohne eine Weisung, wie er sich bei solchen künftigen Verstößen gegen die Vorschriften verhalten sollte. So war daher auch nie die Rede davon, daß in derartigen Fällen zumindest die Weiche 13/14 auf Minusstellung gebracht werden muß. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht, zusätzlich unter Würdigung der Sichterschwernisse im Unfallzeitpunkt, daher zu dem Ergebnis kommt, daß der Angeklagte "durchaus von einem ihm nicht gemeldeten Rangiervorgang ausgehen konnte". Auch die Revision der Staatsanwaltschaft sieht in dieser dann doch irrigen Annahme des Angeklagten nicht ohne weiteres eine vorwerfbare Pflichtwidrigkeit. Sie vermißt im angegriffenen Urteil im wesentlichen nur eine Feststellung darüber, ob solche nicht angemeldeten Rangierbewegungen von Arbeitszügen auch nachts vorgekommen sind und ferner die Auseinandersetzung damit, daß für den Angeklagten "erkennbar" keine Lokomotive mehr im Bahnhof Sommerau vorhanden war, die den Arbeitszug hätte vermeintlich rangieren können. Dafür, daß Rangierbewegungen von Arbeitszügen nur tagsüber ausgeführt werden, gibt es aber schon deswegen keinen Anhaltspunkt, weil Gleiswechsel in einem so kleinen Bahnhof auch unabhängig vom Gang der eigentlichen Umbauarbeiten betrieblich nötig werden können. Insoweit brauchte die Kammer daher keine zusätzliche Feststellung zu treffen. Der weitere Einwand, der Angeklagte habe wissen müssen, daß im Bereich: des Bahnhofs Sommerau nach dem Abkup-

peln der Zug- und Schiebelok keine Lokomotive zum Rangieren mehr vorhanden war, scheitert einmal an der Feststellung (UA S. 8, 12), daß eine Kleinlok um 16.03 einige Wagen des abgestellten Dienstgüterzuges rangieren wollte, zum anderen daran, daß HB von seinem Arbeitsplatz aus keine Gesamtübersicht über den Bahnhof hatte (UA S. 7, 8, 9 und zusätzlich 14). Mit dem Ausräumen dieser zwei von der Revision als ungeklärt angesehenen Möglichkeiten, d.h. angesichts dessen, daß also His den führerlosen Schotterzug tatsächlich für einen vorschriftswidrig nicht gemeldeten, bloß rangierenden Arbeitszug halten durfte, sind aber auch nach Auffassung des Generalbundesanwalts "die weiteren Folgerungen des Urteils" d.h. die Freisprechung des Angeklagten "richtig" (Revisionsbegründung des Generalbundesanwalts S. 3).

Der Senat ist dieser Auffassung darüber hinaus auch deswegen, weil dem Angeklagten - wie das Landgericht nach Anhörung des Sachverständigen von der Revision unbeanstandet darlegt - nach dem sofortigen Schlie-

Ben der Schranke und dem Umlegen der Weiche 11/12 keine Zeit mehr zur Verfügung stand, um auch noch die Weiche 13/14 in Minusstellung zu bringen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft war mithin als unbegründet zu verwerfen.

Mayr Spiegel Für die beurlaubten Richter am Bundesge-

Hürxthal richtshof Bötzler

und Dr. Knoblich

Mayr