Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 16.08.1977 – 5 StR 428/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 428/77 FE? A677 |
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Wolfgang S mn aus VB, geboren am Bm 542 in co,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
-2- 47
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16.August 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann Fleischmann Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesenvalt me
‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. au: im
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 8.März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit fortgesetztem Beischlaf zwischen Verwandten und teilweise in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch eines Kindes und wegen Mißhandlung einer Schutzbefohlenen verurteilt ist.
Im übrigen wird die Revision verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Sachrüge des Angeklagten hat im wesentlichen Erfolg.
Die Schuldüberzeugung des Landgerichts beruht auf dem richterlichen, später widerrufenen Geständnis des Angeklagten und insbesondere der "im Kern" für glaubhaft gehaltenen Aussage seiner zur angenommenen Tatzeit 13 bis 15 Jahre, zur Zeit der Hauptverhandlung 16 Jahre alten Tochter Susanne (UA S.16).
Die Erwägungen, aus denen das Landgericht das Geständnis des Angeklagten für glaubhaft erachtet, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Dagegen halten die Erläuterungen, die das Urteil für die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Belastungszeugin Susanne gibt, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht führt "in Übereinstimmung mit der Sachverständigen Frau Professor Dr.MD- EB und Dipl.-Psychologen Wp-T Be" aus, daß "Motive für eine falsche Bezichtigung denkbar sind, daß jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für eine bewußte Falschbeschuldigung" vorlägen; die "wiederholte, detaillierte Darstellung von =inzelfällen und die von der Zeugin in der Hauptverhandlung gezeigte Zurückhaltung" spreche dafür, "daß sie sich bemüht hat, nur tatsächlich Geschehenes vorzutragen" (UA S.24). Damit verträgt sich nicht, daß das Landgericht der Schilderung des Vorfalls vom Vormittag des 25.Februar 1976 keinen Glauben schenkt (UA S.11). Das Landgericht geht vielmehr davon aus, daß die Zeugin den Angeklagten insoweit bewußt zu Unrecht belastet. Anders ist ihre Detailschilderung nicht erklärbar. Dann aber läßt sich aus der "detaillierten Schilderung" der Schluß auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht rechtfertigen. Liegen mithin Anhaltspunkte für eine "bewußte Falschbezichtigung" vor, so hätte sich das Landgericht
- Uu-
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damit auseinandersetzen müssen. Schon wegen dieses sachlichrechtlichen Mangels konnte die angefochtene Entscheidung nicht bestehenbleiben, soweit der Angeklagte wegen des Sittlichkeitsdeliktes und der damit zusammenhängenden Mißhandlungen seinerTochter Susanne verurteilt ist. Der Rechtsfehler berührt die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung des Jörg
sa nicht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Herrmann Fleischmann
Fuhrmann Horstkotte