Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 16.08.1977 – 5 StR 203/77

5. Strafsenat

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5 StR 203/77 SF (alt: 5 StR 624/75)

A077 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Ko EEE as ruhe, geboren am EEED 1323 in SB (Mecklenburg),

zur Zeit in Strafhaft,

wegen Untreue

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16.August 1977 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten vom 18.Mai 1977 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.

Gründe§

Über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2.November 1976 hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 26.April 1977 abschließend entschieden. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision ist daher nicht mehr möglich (BGHSt 17,94).

Sarstedt Herrmann Fleischmann

Fuhrmann Horstkotte