Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 20.07.1977 – 2 StR 191/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 191/77 URTEIL 20:72.77
in der Strafsache gegen
den Elektromonteur Klaus Gotthard Hop aus AAREERaEE - Hm, geboren am EEE 1935 in SEE Krs. H-ET, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Wwillms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. SEES als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > aus An
als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung,
Justizhauptsekretär m» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Schwurgerichts - in Aachen vom 16. Juli 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht'hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Verfahrensund der Sachrüge. Die auf den Strafausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechtes, Beide Rechtmittel haben Erfolg.
1. Die Revision des Angeklagten
Die Sachrüge dringt durch.
Das Schwurgericht hat das Mordmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen bejaht, weil der Angeklagte "aus Rachsucht oder übersteigertem Besitzwillen oder aus beiden Gründen" getötet habe. Diese rechtliche Würdigung, die sich auf einen Satz beschränkt, begegnet durchgreifenden Bedenken.
Rachsucht und Eifersucht sind nur dann als verachtenswerte, auf tiefster sittlicher Stufe stehende Tatmotive
anzusehen, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung des Täters beruhen (BGH NJW 1954, 565). Ob das hier der Fall ist, erscheint schon deshalb fraglich, weil das allgemeine Bemühen des Angeklagten bis unmittelbar vor der Tat auch darauf gerichtet war, die Ehe aufrechtzuerhalten. Die Urteilsgründe enthalten nicht die hiernach erforderliche unmfassende Würdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1975 - 5 StR 453/74 -; Urteil vom 24. August 1976 - 1 StR 380/76 -).
Ferner läßt das Urteil Darlegungen darüber vermissen, ob der Angeklagte sich während der Tat der Beweggründe und der Ziele bewußt war, welche nach Auffassung des Schwurgerichts die Bewertung als niedrig zulassen (BGHSt 6, 329, 331). Anlaß zu dieser Erörterung hätte bestanden, weil die Schwurgerichtskammer nicht ausschließen konnte, daß "möglicherweise infolge einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat dessen Steuerungsfähigkeit erheblich herabgesetzt gewesen ist". Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte die Umstände kannte, die den Antrieb zur Tat besonders verwerflich machten (BGHSt aa0), und ob er noch die erforderliche Fähigkeit der Abwägung hatte (BGH bei Dallinger MDR 1974, 546, 547). Das Landgericht hat sich mit diesen Fragen nicht auseinandergesetzt. Auch darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führt.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit ist rechtlich nicht fehlerfrei.
Das Schwurgericht glaubt, daß die behaupteten Erinnerungslücken des Angeklagten Auswirkungen seines körperlichen und seelischen Zustandes im Augenblick der Tat sind. Hierbei übersieht es aber die mindestens ebenso nahe liegende Möglichkeit, daß sie nur die Folge eines - in solchen Fällen nicht seltenen - nachträglichen seelischen Verdrängungsprozesses sind. Das aber würde keinen Rückschluß auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit gestatten. Die Nichterörterung der Frage ist ein Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung, der zur Aufhebung des Strafausspruchs auf die Revision der Staatsanwaltschaft führt.
Für die newe Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Nach den bisherigen Feststellungen begab sich der Angeklagte, mit dem Messer bewaffnet, schon zum Tatort nit dem Vorsatz, seine Frau zu töten, falls eine Aussöhnung scheitern sollte. Das könnte bei der Strafzumessung, insbesondere für die Wahl des Strafrahmens von Bedeutung sein.
Schumacher willms Kirchhof Baumgarten Meyer