Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 19.07.1977 – 1 StR 368/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 368/77 URTEIL 44278
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Francesco P EB aus
Ku EB, geboren am WM. ED 1927 in Stein (TC) ,
wegen Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1977, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt GEB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. GEBE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kempten/Allgäu vom 10. März 1977 wird verworfen.
Die Kosten des. Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten hierdurch entstandenen
notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
AM
Durch Urteil vom 1. April 1976 hatte das Landgericht den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit nit versuchter schwerer Brandstiftung in Tatmehrheit mit Straßenverkehrsdelikten zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten und zehn Tagen verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Bundesgerichtshof am 26. Oktober 1976 das Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung verurteilt worden war, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe; die Verurteilung wegen der Straßenverkehrsdelikte zur Einzelstrafe von 20 Tagessätzen zu
4O,- DM wurde durch Verwerfung des Rechtsmittels rechtskräftig.
Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten nur der versuchten schweren Brandstiftung schuldig gesprochen, hierfür eine Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt und eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr vier Monaten und zehn Tagen gebildet, die durch Untersuchungshaft verbüßt ist. Die Schwurgerichtskammer hat sich nicht überzeugen können, daß der Angeklagte durch die Brandstiftung die Tötung eines Menschen bedingt vorsätzlich versucht habe.
Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin
lassen sich Verstöße gegen die Denkgesetze nicht feststellen.
Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte seine frühere Geliebte Edith CE nicht töten, sondern sie dadurch treffen, daß er ihre neue Wohnung (in die sie ihn nicht mitgenommen hatte, UA S. 5) beschädigte. Er wußte, daß sich zur Tatzeit nicht sie, sondern ein Mann darin aufhielt (UA S. 18). Wenn das Landgericht ausführt, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Angeklagte den Tod eines völlig unbeteiligten Dritten in seinen Willen aufgenommen haben sollte, so liegt darin kein Verstoß gegen die Denkgesetze. Der Tatrichter durfte diese Schlußfolgerung ziehen; wenn der Angeklagte schon gegenüber Frau GEB, die ihn nach seiner Meinung gekränkt und enttäuscht hatte, seine Rache auf materielle Schädigung beschränkte, so lag die Annahme fern, daß er gegenüber einem Unbeteiligten den viel weitergehenden Tötungsvorsatz hegte. Anhaltspunkte dafür, daß er allein um der Schädigung der Frau GW willen auch den Tod des Wohnungsinsassen billigend in Kauf nahm, gibt der Sachverhalt nicht her.
Die Schwurgerichtskammer stützt ihre Überzeugung vom fehlenden Tötungsvorsatz weiterhin auf die geringe Gefährlichkeit der Brandlegung (UA S. 19). Das ist nicht denkfehlerhaft. Entgegen der Meinung der Revision stellt der Tatrichter nicht nur fest, daß der Brand objektiv wenig gefährlich gewesen sei; zur inneren Tatseite führt das Urteil aus, es könne nicht nachgewiesen werden, daß der Angeklagte die Brandlegung als so gefährlich angesehen habe, daß er auf die Rettung der Wohnungsinsassen doch nicht vertrauen konnte (UA S. 19).
M
Da auch sonst kein Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten ersichtlich ist, war die Revision der Staatsanwaltschaft entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.
Pfeiffer Loesdau Mösl Pikart Woesner