Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 22.06.1977 – 2 StR 381/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
(§ 006
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 381/76 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den US-Soldaten Denis TORE eu: Te 2. a,
geboren am > 1953 in Tee’ (USA), zur Zeit in Strafhaft,
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 1977 nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:
Der Beschluß des Senats vom 3. November 1976
wird zurückgenommen. Der Beschluß vom 1. September 1976 bleibt wirksam.
Gründe§
Mit seinem Beschluß vom 3. November 1976 hatte der Senat in der am 6. Juli 1976 beim Landgericht in Frankfurt a. Main eingegangenen Erklärung des Angeklagten vom i. Juli 1976 eine wirksame Zurücknahme seiner Revision gesehen und demgemäß die Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten vom 1. September 1976 für gegenstandslos erklärt.
Nach nochmaliger Prüfung auf die Gegenvorstellungen des Verteidigers hält der Senat mit Rücksicht auf das Ergebnis der von der Staatsanwaltschaft angestellten Ermittlungen über das Zustandekommen der Äußerung hieran nicht fest.
Er hat erhebliche Bedenken, ob der Angeklagte angesichts der Schwierigkeiten, sich sprachlich zu verständigen, und der besonders labilen psychischen Lage, in der er sich bei Abgabe der Erklärung befand, die Tragweite seiner Erklärung erkannt hat. Bei seinen verschiedenen widersprüchlichen und verworrenen Äußerungen stand immer der Wunsch im Vordergrund, mit Landsleuten zusammen in eine Haftzelle zu kommen und die Einzelhaft beendet zu sehen. Nachdem er einen Selbstmordversuch begangen hatte und zweimal wegen seines unberechenbaren Verhaltens in einer Beruhigungszelle untergebracht werden mußte, hätte es nahegelegen, den Verteidiger zu unterrichten und seine Rücksprache mit dem Angeklagten zur Frage der Rücknahme des Rechtsmittels zu ver-
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anlassen, statt sogleich den Angeklagten selbst zu einer eindeutigen Erklärung aufzufordern. Der Senat sieht deshalb im Anschluß an die in BGHSt 18, 257 angestellten Erwägungen die Zurücknahme des Rechtsmittels durch das Schreiben des Angeklagten vom 1. Juli 1976 nicht als wirksam an. Das bedeutet zugleich, daß die mit Beschluß vom
1. September 1976 auf die Revision des Angeklagten ergangene sachliche Entscheidung möglich war und Wirksamkeit erlangt hat.
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