Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 21.06.1977 – 5 StR 83/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 83/77 7 AT:6:77
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Journalisten Gunnar K mi zus :, geboren am EEE 19.0 in reg (Norwegen),
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21.Juni 1977 gemäß § 349 Absatz 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Kb wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom
16.Juni 1976, soweit es ihn betrifft, mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
die auch über die Kosten der Revision zu ent-
scheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt:
"Die Rüge, es seien Hilfsbeweisamträge zu Unrecht abgelehnt worden, greift durch. Mit ihnen war - wie die Revision insoweit noch ausreichend vorträgt (S.8/9 d.Rev.Begrdg.) - behauptet worden, daß die ursprüngliche Tatschilderung des Mitangeklagten unmöglich sei. Diese Behauptungen konnte das Landgericht nicht deshalb als bedeutungslos ('... kommt es ... nicht an') behandeln, weil "eine Verurteilung aufgrund eindeutiger Feststellungen „.. nicht erfolgen kann! (UA S.12). Jeder der wahlweise, und zwar - wie hier - entsprechend den ursprünglichen Angaben des Mitangeklagten und denen aus der Hauptverhandlung festgestellten Geschehensabläufe muß für sich möglich sein. 'Nur eine solche Ungewißheit, die darin begründet ist, daß der Angeklagte den zur Wahl stehenden anderen Tatbestand verwirklicht haben könnte, läßt eine Wahlfeststellung zu. Beruht die Ungewißheit auf sonstigen Gründen, die an der Tätigkeit als Dieb (hier: als Schmuggler) ohne Rücksicht darauf zweifeln lassen, ob der Angeklagte Hehler war ..., dann ist die wahldeutige Verurteilung ... ausgeschlossen, weil der Richter nicht die sichere Überzeugung hat,
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daß entweder der eine oder der andere Tatbestand erfüllt
ist' (BGHSt 12,386,387). Gegenstand der Beweisamträge waren solch sonstige Gründe; sie sind - ihren Beweis unterstellt - geeignet, den festgestellten einen Geschehensablauf unmöglich zu machen, Sie waren deshalb für die Entscheidung nicht ohne Bedeutung.
Daß das Urteil auf diesem Mangel beruht, läßt sich nicht ausschließen. Darauf, daß der Angeklagte den Sprit entweder selbst geschmuggelt oder aber ihn hehlerisch erworben hat, hätte zwar unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände schon daraus geschlossen werden können, daß er (Mit-)Besitz am Sprit hatte, für den ordnungsgemäße Erwerbsunterlagen nicht vorlagen, Darüber muß aber der Tatrichter befinden."
Der Senat tritt dem bei.
Sarstedt Schmidt Herrmann Fleischmann Schuster