Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 15.06.1977 – 2 StR 186/77

2. Strafsenat

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OIG BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 186/77 BESCHLUSS /S 6.27 |

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Josef HD zus Ade-E: em-EB, dort geboren am BB 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache,

wegen Diebstahls u.a.

- 2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 1977 beschlossen;

Der Antrag des Verurteilten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 19. August 1975 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird verworfen.

Gründe§

Das Gesuch des Verurteilten vom 7. November 1975 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Senat mit Beschluß vom 2. Juli 1976 abgelehnt und die Revision als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat der Senat darauf hingewiesen, daß der Verurteilte den Wiedereinsetzungsgrund, er habe seine Verteidigerin rechtzeitig mit der Revisionseinlegung beauftragt, nicht glaubhaft gemacht hat. Die Verteidigerin hatte damals versichert, sie sei mit dem Verurteilten darüber einig gewesen, daß gegen das Urteil vom 19. August 1975 kein Rechtsmittel eingelegt werden sollte.

Der neue Wiedereinsetzungsamtrag könnte nur Erfolg haben, wenn erwiesen wäre, daß der Beschluß des Senats vom 2. Juli 1976 auf einer unrichtigen tatsächlichen Grundlage ergangen ist (BGH NJW 1951, 771). Das ist nicht der Fall. Die jetzt beigebrachte Erklärung

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des Justizvollzugsassistenten z.A. JMBb kann die frühere, auch jetzt noch aufrechterhaltene Stellungnahme der Verteidigerin nicht widerlegen.

Schumacher willms Müller

Baumgarten Buddenberg