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BGH Urteil vom 15.06.1977 – 2 StR 169/77

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 169/77 URTEIL A5.6.77

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hans-Josef FE guumuw aus BEEEEED geboren am EEE 1951 in KB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Willms Dr. Müller Baumgarten Buddenberg als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin BD aus ke als Verteidigerin in der Verhandlung, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Schwurgerichts - in Köln vom 25. Oktober 1976

a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit verbotener Abgabe eines Betäubungsmittels verurteilt worden ist,

ferner im gesamten Strafausspruch,

b) im übrigen dahin geändert, daß er des verbotenen Erwerbs - nicht auch des Besitzes - von Betäubungsmitteln schuldig ist.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-15/2-str-169-77#rd_3

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe;z3

Das Schwurgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit verbotener Abgabe eines Betäubungsmittels und wegen verbotenen Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision mit der Sachrüge. Sie hat im wesentlichen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen verlor die Freundin des Angeklagten, Frau MW, in seiner Wohnung nach einem von ihm vorbereiteten "Heroinschuß" sofort das Bewußtsein. Versuche, sie wieder zu Bewußtsein zu bringen, blieben erfolglos. Der Angeklagte fürchtete, daß Frau Me sterben werde. Er wollte nicht, daß man sie bei ihm fand, weil er für diesen Fall wegen Überlassung von Heroin mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechnen mußte, "Um sich der Zeugin MB zu entledigen", wollte er sie aus dem Fenster 3,60 m tief auf ein Zwischendach werfen. Er öffnete das Fenster und zog sie dorthin. "Dabei war es ihm gleichgültig, ob die Zeugin aufgrund des Sturzes sterben werde". Auf das Dazwischen-

treten eines anderen Anwesenden ließ er dann von seinem Vorhaben ab, Später schlug ihm ein dazugekommener Bekannter vor, die immer noch Bewußtlose auf den Flur im dritten Stockwerk des Appartementhauses zu bringen. Hiermit war der Angeklagte einverstanden, "getrieben von seinem Ziel, sich ihrer zu entledigen", Bei Ausführung des Vorhabens "nahm er es dabei billigend in Kauf, daß die Zeugin Mas sterben würde",

Zutreffend nimmt das Schwurgericht an, daß der Ange- . klagte aufgrund seines vorherigen Tuns verpflichtet war, alles | zu veranlassen, um die Ohnmächtige vor dem möglichen Tode zu ö retten. Die Feststellung einer versuchten Tötung durch Unter- | lassen ist deshalb einwandfrei. Die Annahme des Mordvor- ib satzes, nämlich Tötung, um eine andere Straftat zu verdecken, begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken.

Die Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich der Frau Ms "entledigen wollen!", ist mehrdeutig. Mord in der genannten Begehungsform setzt voraus, daß gerade die Tötung als Mittel zur Verdeckung eingesetzt wird (BGHSt 7, 287, 289). Weil der Angeklagte die Bewußtlose zunächst aus dem Fenster werfen wollte, liegt es nahe, daß er sie als Belastungszeugin endgültig ausschalten wollte. Hierzu steht jedoch im Widerspruch, daß das Schwurgericht nur bedingten Tötungsvorsatz für erwiesen ansieht. Die Tötung als einziges Mittel zur Tatverdeckung erfordert aber unbedingten Vorsatz (BGHSt 21, 283). Denkbar wäre andererseits, daß die Verdeckungsabsicht darauf beschränkt war, Frau MM aus der Wohnung des Angeklagten in eine mehr neutrale Umgebung wegzuschaffen, Der Angeklagte hätte dann den Tod des Opfers nicht als Mittel, sondern nur als

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mögliche Folge der Verdeckungshandlung angesehen. Auch dann würde Mordversuch nicht vorliegen (BGHSt 7, 287, 289).

Diese Unstimmigkeiten müssen zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes, ferner des gesamten Strafausspruches führen.

2. Gegenüber dem verbotenen Erwerb tritt der Besitz von Betäubungsmitteln zurück (BGHSt 25, 290; 385). Die Verurteilung wegen des Besitzes muß deshalb wegfallen.

Schumacher Willms Müller Baumgarten Buddenberg