Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 14.06.1977 – 5 StR 214/77

5. Strafsenat

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5$+R 214/77

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache

gegen 1, 2. 3.

wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.Juni 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Herrmann Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ui»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin iD aus BEP

als Verteidigerin des Angeklagten Rg,

Rechtsanwältin iD EB .au: Be

als Verteidigerin des Angeklagten DE, Rechtsanwältin aus Be»

als Verteidigerin des Angeklagten Sum». Justizangestellte a

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten RD. DEE u: SE virc das Urteil

des Landgerichts in Berlin vom 15.Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer bei dem Landgericht in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel

zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revisionen der Angeklagten dringen mit der Sachrüge durch.

Der Schuldspruch baut auf der Aussage der Belastungszeugin Hg auf. Diese hatte einen recht ungewöhnlichen Tathergang geschildert. Das Landgericht hält die Zeugin für glaubwürdig. Es meint, sie habe keinen Anlaß gehabt, die Angeklagten wahrheitswidrig zu belasten.

Indessen hatte der Angeklagte RW dafür einen Grund genannt. Nach seiner im Urteil wiedergegebenen Einlassung hatte ihn die Zeugin in seiner Wohnung bestohlen, war geflüchtet, von ihm verfolgt worden und hatte bald darauf Anzeige wegen Entführung und Vergewaltigung erstattet. Hierauf geht das Landgericht mit keinem Wort ein. Die Urteilsgründe geben keinen Aufschluß darüber, ob das Landgericht die Einlassung des Angeklagten bei der Beweiswürdigung übersehen oder ob es dessen Angaben stillschweigend für widerlegt erachtet hat. Die gewählte Art der. Beweiswürdigung besagt lediglich, daß die Zeugin glaubwürdig sei, weil ihre Aussage zutreffe. Dieser Fehler kehrt in der Beweisführung zur Aussage der Entlastungszeugin SC eier. Ihr glaubt das Landgericht letztlich deshalb nicht, weil sich ihre Bekundung "nicht mit der glaubhaften Aussage der Zeugin HB vereinbaren läßt". In beiden Fällen stützt sich das Landgericht auf die Aussage derselben Zeugin, deren Glaubwürdigkeit erst bewiesen werden sollte. Hierin liegt ein Kreisschluß.

Ob es bei einer früheren Prostituierten, die nunmehr verheiratet ist und für Kinder zu sorgen hat, schlechthin "ausgeschlossen" werden kann, daß sie "freiwillig mit den Angeklagten den Geschlechtsverkehr ausüben wollte", mag dahinstehen. Jedenfalls gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach eine "ehemalige Prostituierte nicht drei unbekannten Personen in eine Wohnung folgen würde", Ihn legt die Strafkammer aber bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin zugrunde.

-u-

u 73

Da die Sachrügen durchdringen, braucht auf die Verfahrensbeschwerden nicht eingegangen zu werden. Für die neue Hauptverhandlung sei lediglich bemerkt, daß der Tatrichter eine Aussage (hier die des Zeugen Ve) nicht etwa deshalb unberücksichtigt lassen sollte, weil sie nur mit Schwierigkeiten in ein bestimmtes Beweisergebnis eingeordnet werden könnte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Herrmann Fuhrmann Horstkotte