Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 07.06.1977 – 1 StR 283/77

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_283/77 URTEIL 7/6.7%

in der Strafsache

gegen

1. den Landwirt Maxx R ED zus weitem. dort geboren am @. EEE 19459,

2. den Kraftfahrer Herbert T EB aus weiiß-OB, dort geboren an @. WER 1951,

wegen Brandstiftung

bL

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1977 ‚ an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt uuP, sEEEEEEE>» als Verteidiger des Angeklagten Tem», Justizangestellter MB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 14. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten RB von der Anklage der vorsätzlichen Brandstiftung und den Angeklagten TEE von der Anklage der Beihilfe dazu freigesprochen. Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten REED zur Last, er habe zwischen 1,30 Uhr und 2 Uhr eine ihm gehörende ehemalige Sägehalle in Brand gesetzt. Ein nahe gelegenes Wohnhaus habe lediglich durch das Eingreifen der Feuerwehr vor dem Feuer bewahrt werden können. Dem Angeklagten TED wirft die Anklage vor, er habe REED mit seinem PKW zum Tatort gefahren, dort zunächst aufgepaßt und sodann Strohballen mit den Füßen auseinandergestoßen, damit das Feuer sich schneller ausbreiten könne.

Nach der Tatausführung habe er RB zu dessen Wohnung zurückgefahren .

Das Landgericht hat sich von der Schuld der beiden Angeklagten nicht überzeugen können. Es führt aus, TEED habe die Tat gestanden. Die Richtigkeit dieses Geständnisses werde auch durch mehrere Beweisanzeichen gestützt. Im Gegensatz zu den Angaben TEE stehe aber die Bekundung des Zeugen Fritz RB, des Bruders des Angeklagten Max RB. Dieser Zeuge habe ausgesagt, er habe seinen Bruder in der in Betracht kommenden Nacht gegen 1 Uhr zu Hause schlafend angetroffen. Vor 2 Uhr habe der Angeklagte Max R&B ihn geweckt, weil sich eine Kuh im Stall losgerissen habe. Zusammen mit seinem Bruder Max habe er die Kuh eingefangen und festgebunden. Das habe bis 2 Uhr gedauert.

Die Strafkammer hat Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage. Sie begegnet ihr deshalb "mit großer Zurückhaltung". Andererseits, so meint sie, sei die Bekundung "auch nicht zu widerlegen". Falls sie der Wahrheit entspreche, könne der Angeklagte RED den Brand nicht gelegt haben, denn das Feuer sei spätestens um 2 Uhr entstanden, die Feuerwehr wenige Minuten danach alarmiert worden. Unter diesen Umständen bleibe die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte Thomann den Mitangeklagten REEMEEB und sich selbst zu Unrecht belaste.

Gegen das freisprechende Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Ob und in welchem Umfang die Verfahrensrügen durchgreifen, kann dahingestellt bleiben, weil das angefochtene Urteil auf die Sachbeschwerde hin aufgehoben werden muß.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer Wesen und Wirkung des Alibibeweises verkannt hat. Das Landgericht geht zu Gunsten des Angeklagten Max R@EEEEB von dessen Abwesenheit zur Tatzeit aus (Alibi) und sieht sich durch diese Unterstellung an einer Verurteilung beider Angeklagten gehindert. Aber das Gericht ist nicht schon auf eine nicht bewiesene Alibibehauptung des Angeklagten hin zum Freispruch genötigt, wenn es im übrigen aufgrund der vorhandenen Beweismittel von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt ist. Zweifel am Alibi gehen in einem solchen Falle zu Lasten des

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Angeklagten (BGHSt 25, 285, 287; OLG Hamm JZ 1968, 676; Hanack JR 1974, 383). Das hat die Strafkammer ersichtlich nicht berücksichtigt.

Dieser Rechtsmangel hat erkennbar die gesamte Beweiswürdigung des Tatrichters beeinflußt. Infolge der Unterstellung der Abwesenheit des Angeklagten Rep hält das Landgericht es für möglich, daß TB den Mitangeklagten und sich selbst zu Unrecht belastet. Das angefochtene Urteil muß deshalb insgesamt aufgehoben werden.

Pfeiffer Schubath Woesner Herdegen Kuhn