Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 06.05.1977 – 2 StR 83/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 83/77 BESCHLUSS 6.5.7?
.in der Strafsache
gegen
den Finanzbeamten Wolfgang Erhard B EB aus AU, geboren am EB 951 ir EEE STB, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1977 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 18. März 1977,
ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 28. September 1976 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe§
Sowohl von dem Wahlverteidiger (nicht Pflichtverteidiger, wie irrtümlich in der Sitzungsniederschrift vom 28. September 1976 und im angefochtenen Urteil angegeben) Rechtsanwalt WEM als auch vom Angeklagten selbst (zu Protokoll der Geschäftsstelle) ist die Revision rechtzeitig begründet worden. Beide waren in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht anwesend gewesen. Unter diesen Umständen kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zweck der Nachholung von Verfahrensbeschwerden gewährt werden (BGHSt 1, 44 ff; 14, 330 ff). Von diesem Grundsatz abzugehen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlaß. Ein solcher kann nicht darin gesehen werden, daß das Urteil nicht auch den in einer Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälten Be, BöW, SCHE und HE, die sich als weitere Wahlverteidiger bestellt hatten, zugestellt worden ist. Nachdem das Urteil an Rechtsanwalt TEN wirksam zugestellt war, bedurfte es nicht der zusätzlichen Zustellung an diese Rechtsanwälte
(BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 1973 - 4 StR 268/73 - und vom 14. Januar 1976 - 2 StR 530/75 -).
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